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Samstag, 29. August 2015, 19:32

Ersatzreisender!

Ein Paukenschlag aus München!

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 25. August 2015 (30 S 25399/14) die Rechte Reisenden, die einen Wechsel der Person herbeiführen möchten, erheblich gestärkt.

Wird ein Reisender, der einen anderen statt seiner Person an der Reise teilnehmen lassen möchte, mit erheblichen Mehrkosten (z. B. für die Änderung von Flugtickets) belastet, steht ihm das Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag zu.

„Es stellt eine Verletzung von Vertragspflichten des Reiseveranstalters dar, wenn für den Wechsel des Reisenden Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person erhoben werden.

Nach Auffassung des Landgerichts sind von dem Reisenden und dem eintretenden Dritten die Mehrkosten für den Wechsel als Gesamtschuldner zu tragen. Allerdings sind als Mehrkosten im Sinne des § 651 b BGB nur die Kosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Gemeint sind nach der Auffassung des Landgerichts aber nur allein die verwaltungstechnischen

Bearbeitungskosten, nicht die im Rahmen einer Neubuchung des Flugtickets anfallenden Kosten, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden geschaffen werden, die diesem den kostspieligeren Rücktritt ersparen sollte, sofern er aus persönlichen Gründen an der Teilnahme an der Reise gehindert ist.

Kosten für die Neubuchung eines Flugtickets sind demnach Aufwendungen, die letztendlich auf Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft beruhen.

Ein Reiseveranstalter kann auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass Kosten für die Neuausstellung von Flugtickets weiterbelastet werden, denn eine solche Bestimmung ist gemäß § 134 BGB für den Fall unwirksam, soweit sie dem Reiseunternehmen einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht.

Es ist nach der Auffassung des Landgerichts nicht unbillig, dem Reiseveranstalter insoweit das Kostenrisiko aufzuerlegen, da er es in seiner Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.“
Das Landgericht München hat in diesem Urteil die Revision zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob diese tatsächlich eingelegt wird.


Ich bleibe gespannt, da es ja immer kostenintensiv und mit Neubuchung begründet wurde!!!!!

DANKE Holger!!!
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Sina

Master Amigo

Beiträge: 21 670

Wohnort: Neigschmeckt ins Schwabenland

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Sonntag, 30. August 2015, 01:54

Ob nun Lieschen Müller oder Frank Schulze reist, ist imho und nach meiner Erfahrung ziemlich unerheblich. Lieschen Müller hat eine Reise gebucht, kann sie warum auch immer nicht antreten und findet in Frank Schulze eine Ersatzperson, die die Reise genauso antritt, wie Lieschen Müller es eigentlich vorhatte. Nur der Name auf den Tickets bzw. in den Reiseunterlagen muss geändert werden sowie ggf. die Bankverbindung, was keinen großartigen Aufwand erfordert. Eine kleine "Namechange - Gebühr" in humaner zweistelliger Höhe (ca. € 30,- bis € 50,-) sollte ausreichend sein, solange sämtliche Reisedaten wie ursprünglich gebucht bestehen bleiben und sich lediglich der Reiseteilnehmer ändert. So kenne ich es zumindest.

Wünscht die Ersatzperson allerdings einen anderen Abflughafen, eine andere Airline, andere An- und Abreisetage oder ein anderes Hotel, ist mit tagesaktuellen Mehrkosten zu rechnen, die durchaus auch erheblich sein können. Wenn Lieschen Müller von Hamburg aus abfliegen und in Hotel X residieren wollte, Frank Schulze aber aus München kommt, verständlicherweise von dort abfliegen will und viel lieber in Hotel Y verbleiben möchte, ist Frank Schulze keine geeignete Ersatzperson, sondern das wäre dann ein Fall für Storno mit Neuanmeldung und dann kann Frank Schulze auch gleich und und ohne den Umweg über Lieschen Müller das buchen, was er für sich will..
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

3

Sonntag, 30. August 2015, 02:18

Das eigentliche Problem sitzt woanders Sina, hier wird der VA in Haftung genommen, welch Ursache aber
die Airline inne hat.
Ich bleib gespannt, wie es ausgeht und ob die Verantwortlichen wieder einen Rückzieher machen,
wenn es zum BGH geht, geschweige zum EuGH.....


Edit: Dein Lischen Müller ist das natürlich wurscht.....aber Recht hast Du :ironic:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (30. August 2015, 02:25)


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Mittwoch, 2. September 2015, 00:54

Ersatzreisender

Danke für das Posten "meines" Urteils!

5

Mittwoch, 2. September 2015, 08:59

Gerne :ironic:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

6

Dienstag, 20. Oktober 2015, 00:26

Ersatzreisender!

Der Rechtsstreit ist jetzt beim BGH in der Revision. Ich habe zwischenzeitlich ein weiteres Urteil gegen FTI in gleicher Sache. Das LG München hat des VA verurteilt, die Stornokosten zurückzuzahlen!

7

Donnerstag, 29. Oktober 2015, 13:54

Interessant vor allem weil es als Präzedenzfall dienen wird/kann. Habe die Tage erst so etwas im Zusammenhang mit einer Rücktrittsversicherung gelesen. Müsste ich mal raussuchen.

8

Montag, 2. November 2015, 14:04

Habs gefunden kannst ja mal nachlesen.


Link entfernt, da unnötig
Edit by Amigo

9

Montag, 2. November 2015, 15:26

Wie meinst Du das mit dem "Zusammenhang" zum Thema Ersatzreisender?
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."

10

Mittwoch, 4. November 2015, 11:30

@mellgirl, verstehe jetzt auch nicht, was Du uns mit dem Link sagen willst?
Freedom's just another word for nothing left to lose...