Ein Paukenschlag aus München!
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 25. August 2015 (30 S 25399/14) die Rechte Reisenden, die einen Wechsel der Person herbeiführen möchten, erheblich gestärkt.
Wird ein Reisender, der einen anderen statt seiner Person an der Reise teilnehmen lassen möchte, mit erheblichen Mehrkosten (z. B. für die Änderung von Flugtickets) belastet, steht ihm das Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag zu.
„Es stellt eine Verletzung von Vertragspflichten des Reiseveranstalters dar, wenn für den Wechsel des Reisenden Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person erhoben werden.
Nach Auffassung des Landgerichts sind von dem Reisenden und dem eintretenden Dritten die Mehrkosten für den Wechsel als Gesamtschuldner zu tragen. Allerdings sind als Mehrkosten im Sinne des § 651 b BGB nur die Kosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Gemeint sind nach der Auffassung des Landgerichts aber nur allein die verwaltungstechnischen
Bearbeitungskosten, nicht die im Rahmen einer Neubuchung des Flugtickets anfallenden Kosten, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden geschaffen werden, die diesem den kostspieligeren Rücktritt ersparen sollte, sofern er aus persönlichen Gründen an der Teilnahme an der Reise gehindert ist.
Kosten für die Neubuchung eines Flugtickets sind demnach Aufwendungen, die letztendlich auf Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft beruhen.
Ein Reiseveranstalter kann auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass Kosten für die Neuausstellung von Flugtickets weiterbelastet werden, denn eine solche Bestimmung ist gemäß § 134 BGB für den Fall unwirksam, soweit sie dem Reiseunternehmen einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht.
Es ist nach der Auffassung des Landgerichts nicht unbillig, dem Reiseveranstalter insoweit das Kostenrisiko aufzuerlegen, da er es in seiner Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.“
Das Landgericht München hat in diesem Urteil die Revision zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob diese tatsächlich eingelegt wird.
Ich bleibe gespannt, da es ja immer kostenintensiv und mit Neubuchung begründet wurde!!!!!
DANKE Holger!!!