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Dienstag, 18. August 2015, 23:55

BGH X ZR 2/15: Beschluss 18. August 2015 wegen Gerichtsstand Ausgleichsansprüche Flugverspätung

Fass das mal kurz und grob zusammen:

Passagier bucht Stuttgart - Paris - Helsinki. Und hat auf dem letzten Abschnitt Paris - Helsinki eine Verspätung von über 3 Stunden. Ist er berechtigt, die Klage in Stuttgart (Ausgangsflughafen) einzureichen? Amtsgericht und Landgericht sagen "Nein",
BGH fragt jetzt den EuGH um Auslegung.

Details hier in der Pressemitteilung 147/2015 der BGH-Pressestelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…2&pos=0&anz=148
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Thorben-Hendrik

unregistriert

2

Mittwoch, 19. August 2015, 08:38

Sehr interessant! :corräkt:

3

Mittwoch, 19. August 2015, 10:08

Obwohl, so klar die Sache vermutlich noch nicht ist. Der BGH setzt sich in der Pressemitteilung mit der genannten Rehder-Entscheidung (C-204/08) auseinander. Der EuGH bezog sich damals auf eine "enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht". Im jetzt zu entscheidenden Fall hatte der Fluggast mit dem (zweiten) Luftfahrtunternehmen, auf dessen Flugsegement es zu der Verspätung kam, überhaupt keinen Vertrag geschlossen.
Da dem EuGH aber der "hohe Verbraucherschutzniveaus" sehr wichtig ist, werden beide Vorlagefragen wohl mit "ja" beantwortet.
Freedom's just another word for nothing left to lose...