Ronald Schmid hat mir dazu gerne geantwortet!
Das BGH-Urteil ist da nur bedingt hilfreich. Offensichtlich wollte der BGH den Airlines nicht zu sehr auf die Füße treten und hat eine wachsweiche, sybillinische Antwort gegen, die nicht wirklich weiterhilft.
Die Airlines dürfen laut BGH in Grenzen Flugzeiten ändern. Nur lässt uns der BGH allein mit der Einschätzung, in welchen Grenzen das geschehen kann. Da dem Urteil eine Verbandsklage (vzbv) zugrunde lag und nicht wahrscheinlich ist , dass der vzbv noch einmal klagt, wird das wohl in Individual-Klagen ausgelotet werden müssen. Viele Instanz-Urteile und dann vielleicht auch eines des BGH könnten / werden dann Klarheit bringen.
"Klar" ist aus meiner Sicht aber, dass eine Verschiebung von 6-8 Stunden nicht mehr abgedeckt ist. M.E. muss die Verschiebung auf gewisse "Zeitzonen" (etwa: Früher Morgen: 6-9 h, Vormittag 10-14 h, Nachmittag 14-17 h oder Abend 18-23:00 h) vollziehen. Eine Verschiebung eines 06:00 h-Fluges auf 18:00 h scheint mir nicht mehr vom BGH-Urteil abgedeckt.
Aber wie gesagt: Das muss jetzt erst in einer Vielzahl von Prozessen geklärt werden, bis sich eine herrschende Meinung herausbilden kann. Und dann muss versucht werden eines dieser Verfahren vor den BGH zu bringen. Dazu braucht es aber kämpferischer Reisender, am besten mit Rechtsschutzversicherung. Holger Hopperdietzel und ich werden jede Gelegenheit zu einer solchen Rechtsfortbildung auf diesem Gebiet wahrnehmen!!!
Wer nicht um seine Rechte kämpft, darf sich auch nicht beschweren, wie mit ihm umgegangen wird!
Danke Ronald!