hier nochmal:
Artikel 4 Nichtbeförderung
(1)
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen
absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es
zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter
Bedingungen, die
zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre
Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen
sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen,
wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige,
um die Beförderung der verbleibenden
Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann
das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die
Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt
das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß
den Artikeln 8 und 9.
Das ist ja auch ganz richtig!
Nur Thiemann war nicht am Flughafen und hat eine spätere
Beförderung 4 Tage vor Abflug erhalten.
Hier gelten die Richtlinie 90/314/EWG
(5) Sieht sich der Veranstalter vor der Abreise gezwungen, an einem der wesentlichen Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Preis gehört, eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so muß er dies dem Verbraucher so bald wie möglich mitteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechende Entscheidungen zu treffen, insbesondere die Möglichkeit,
- vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzutreten oder
- eine Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die vorgenommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis angibt.
Der Verbraucher unterrichtet den Veranstalter oder den Vermittler so bald wie möglich über seine Entscheidung.
(6) Wenn der Verbraucher gemäß Absatz 5 vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter - gleich aus welchem Grund, ausgenommen Verschulden des Verbrauchers - die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert, hat der Verbraucher folgende Ansprüche:
a) Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen anderen Pauschalreise, wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler in der Lage ist, ihm eine solche anzubieten. Ist die angebotene Pauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veranstalter dem Verbraucher den Preisunterschied; oder
b) schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge.
In diesen Fällen hat der Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung wegen Nichterfuellung des Vertrages, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vom Veranstalter oder Vermittler geleistet wird.
Aber lassen wir es cuate
, Thiemann kann ja nach seinem Urlaub Ausgleichsanspruch stellen,
verbietet ihm ja keiner