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Montag, 8. Dezember 2014, 12:11

Stornierung bei Fluggesellschaft Tailwind

Wir buchten im März eine Pauschalreise,4Pers. in die Türkei Abflug 22.10.14 6:55Uhr ab Dresden Ankunft Antalya 11:00 .
4Tage vor Abflug erhielten wir einen Anruf vom Reisebüro und eine Mail mit neuen Daten Abflug 18:10Uhr ab Dresden Ankunft 22:15 Antalya.

11Stunden später,welch ein graus.

Wir haben die Fluggesellschaft ,,Tailwind ,, angeschrieben uns wurde zurückgeantwortet,dass Sie Recherchiert haben und der Flug sei pünktlich von Dresden gestartet, der Nachteil bei Tailwind die Flüge haben alle ein und die selbe Flugnummer TWI 324, somit haben wir keinen Rechtsanspruch auf ausgleichzahlung.

Hat jemand einen Tipp für mich wie ich weiter verfahren kann.
Danke

2

Montag, 8. Dezember 2014, 12:34

Hallo Thiemann - und :welcome: bei den Travelamigos.

Auch wenn der Reiseveranstalter einen Flug umbucht, ist die Airline in der Haftung für Ausgleichszahlungen.
So hat zumindest das AG Erding aktuell entschieden: Az.: 2 C 228/13

"Im Fall einer Umbuchung kann der Fluggast von der Fluggesellschaft eine Entschädigung fordern.
Und zwar auch dann, wenn gar nicht die Airline selbst die Umbuchung vorgenommen hat."

Quelle + Bericht: welt.de

http://www.welt.de/reise/article13459249…uss-zahlen.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Freitag, 12. Dezember 2014, 14:18

Na und vor allem wenn du diese Infos schriftlich hast, hast du ja Beweise. Würde das einfach weiterleiten!

4

Freitag, 12. Dezember 2014, 16:52

cuate, der verlinkte Sachverhalt ist ein anderer.

Bei Thiemann wurde 4 Tage vor Reiseantritt die Änderung mitgeteilt.

Eine zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht ist die
Verschiebung der Abflugzeit, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die AGB des VA einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten. (Welcher VA war es?)

Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für die Durchführung des Fluges reiserechtlich der Verantwortliche, da der Urlauber nur einen Reisevertrag nach §§ 651 a bis m BGB hat und keinen Vertrag mit der Airline. Der Veranstalter kann Flugzeitänderungen nur im Rahmen der Zumutbarkeit für den Reisenden vornehmen fordert die AGB-Kontrollvorschriften in § 308 Nr. 4 BGB.

Und dieser Rahmen ist bei Thiemann (>10 Stunden) überschritten.
Kostenlose Stornierung und Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Mehr gibt es nicht.

p.s. Hier sind nicht die EU-VO Nr. 261/2004 maßgebend.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

5

Freitag, 12. Dezember 2014, 17:27

4 Tage vor Hinflug oder 4 Tage vor Rückflug. Vermutlich ändert sich nichts an der Rechtslage.

Weil alle Flugänderungen weniger als 14 Tage vor Reiseantritt lt. EU-Verordnung 261/2004 ausgleichszahlungspflichtig (boooh, was für ein Wort). Egal, ob Pauschalreise oder Nur-Flug-Buchung.
Von daher, Einspruch Euer Dodo-Ehren. :love2:
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

6

Freitag, 12. Dezember 2014, 17:41

Dazu noch diese näheren Informationen:

Umbuchung durch den Reiseveranstalter veranlasst stellt Beförderungsverweigerung dar

Konsequenz: Die Airline darf für die entstandenen Kosten den Reiseveranstalter in Regress nehmen.
Dem Kunden ist das nicht zuzumuten. Er rechnet mit der Airline ab.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

7

Freitag, 12. Dezember 2014, 17:49

Oh doch cuate :ironic: Lies Dir die VO nochmal durch :ironic:

Bei bereits angetretener Reise trifft die VO zu, auch bei Deiner erneuten Verlinkung geht
es allein um die Rückreise.

Hier geht es aber um die Änderung vor Abreise mit erfüllter Infopflicht.
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8

Freitag, 12. Dezember 2014, 18:07

Dass es hier "zufällig" auch um eine Rückreise geht, macht mir den Rückschluss "nur Rückreise" noch nicht deutlich.

Überzeug mich mal ... :ironic:
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Jimi Hendrix

9

Freitag, 12. Dezember 2014, 18:11

Thiemann hat aber grundsätzlich noch Ansprüche gegen den VA im Rahmen der Reisemangelansprüche nach § 561d BGB. Lt. Frankfurter Tabelle sind hier ab der 5. Stunde 5% des anteiligen Tagesreisepreises pro Stunde der Verspätung angesetzt.
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10

Freitag, 12. Dezember 2014, 18:13

Die müßte er sich aber gegenrechnen lassen ... :xratlos: (wenn meine Auffassung zutrifft)
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Jimi Hendrix

11

Freitag, 12. Dezember 2014, 18:24

Wieso zufällig?

"Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung des Klägers auf einen anderen Flug stellt eine Beförderungsverweigerung i. S. v. Art. 4 Abs. 3 VO hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückfluges dar, die die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO verpflichtet."

Ich lese da nichts von einem Hinflug. Auch ist erwähnt, dass sich der Kunde nicht während der Reise
kundig machen kann, wer nun -VA oder Airline- regresspflichtig ist. Darum ging es ja in dem Fall.

Edit: Gegenrechnen? Gegen was?
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12

Freitag, 12. Dezember 2014, 18:44

Zufällig bezieht sich darauf, dass die Reiseveranstalterin eben nicht den Hinflug, sondern "zufällig" nur den Rückflug verändert hatte. Und deswegen auch nur über den Rückflug eine Verhandlung stattfinden konnte.

Meine Frage: Warum sollte sich bei Umbuchung irgendeines Hinflugs (in einem jetzt theoretischen Fall) rechtlich eine andere Konstellation ergeben? Regresspflichtig machen kann er bei der EU-Verordnung immer auch die Airline. Eine Forderung gegen den Reiseveranstalter in diesen Fällen würde ohnehin nur ins Leere laufen, da nicht zuständig.
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Jimi Hendrix

13

Freitag, 12. Dezember 2014, 19:03

Es geht hier aber nicht um Ausgleichszahlungen, welche natürlich direkt an die Airline zu stellen sind.
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14

Freitag, 12. Dezember 2014, 19:09

mmmh. Stellt sich mir momentan so dar. Aber bin ja lernfähig. Schreib, warum unter Berücksichtigung der 14-Tage-Frist beim Rückflug ja, beim Hinflug nicht.

Wird der Flug kurz vor Durchführung vom Reiseveranstalter eigenmächtig umgebucht, ist es eine Stornierung der Flugbuchung. Auch bei einer Pauschalreise. Mit den geschilderten Konsequenzen der Ausgleichszahlung. Oder?

Denn das ist ja genau das, was Thiemann erlebt hat.
Der sich aber hier bisher leider nicht nochmal dazu gemeldet hat.
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (12. Dezember 2014, 19:25)


15

Freitag, 12. Dezember 2014, 20:10

Die Ausgleichszahlung wird bei einer akuten Verspätung/Annullierungen (...) geleistet.
Die Ausgleichszahlung wird nicht bei Umbuchungen vor Reiseantritt geleistet, hier
wird die Rückzahlung des Reisepreises fällig, wenn storniert wird, mit den dadurch resultierenden
Schadensersatzansprüchen.
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16

Freitag, 12. Dezember 2014, 20:24

"261/2004 Artikel 5 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen ...
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

iii) sie werden über die Annullierung

weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen.
"

Eine Umbuchung des Fluges seitens des Veranstalters wurde vom Gericht
in dem zitierten Urteil gleichgesetzt mit einer Annullierung seitens der Airline,

Was für die Pauschalreise zu einer Ausgleichszahlung führte, da die Umbuchung
( hier gleichzusetzen mit einer Annullierung) im Zeitraum
"später als 7 Tage vor Flugtermin" stattfand.

Von daher bin ich bei der Einschätzung immer noch nicht bei Dir
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Jimi Hendrix

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Freitag, 12. Dezember 2014, 20:26

in dem zitierten Urteil


Welches Urteil war das?

Thiemanns Flug wurde aber nicht annulliert :denk:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (12. Dezember 2014, 20:28)


18

Freitag, 12. Dezember 2014, 20:31

Die Umbuchung des Reiseveranstalters wurde vom Gericht als Annullierung gewertet. Auch Thiemann wurde von dem Flug durch Umbuchung seitens des Reiseveranstalters ausgeschlossen, obwohl der Flug wohl planmässig stattgefunden hat.

Aus dem Urteil des AG Erding, wie verlinkt ein Auszug:

Denn für den Fluggast wird oftmals überhaupt nicht erkennbar, wer die konkrete Ursache für eine Flugumbuchung tatsächlich gesetzt hat.

Müsste er dies gegebenenfalls während der Reise vor der Geltendmachung der Unterstützungsleistung gemäß Art. 4 Abs. 3, 9 VO aufklären, wäre der Fluggast an einer effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert; das ausweislich des 4. Erwägungsgrundes der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau von Fluggästen könnte nicht erreicht werden.

Die hier befürwortete Auslegung führt zudem zu der gemeinschaftsrechtlich und grundgesetzlich gebotenen Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle. Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde. Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 VO gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren. …
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (12. Dezember 2014, 20:36)


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Freitag, 12. Dezember 2014, 20:50

hier nochmal:

Artikel 4 Nichtbeförderung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen
absehbar
, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es
zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter
Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre
Buchungen zu bewegen.
Die Freiwilligen
sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen,
wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige,
um die Beförderung der verbleibenden
Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann
das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die
Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt
das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß
den Artikeln 8 und 9.


Das ist ja auch ganz richtig!

Nur Thiemann war nicht am Flughafen und hat eine spätere
Beförderung 4 Tage vor Abflug erhalten. :D



Hier gelten die Richtlinie 90/314/EWG

(5) Sieht sich der Veranstalter vor der Abreise gezwungen, an einem der wesentlichen Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Preis gehört, eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so muß er dies dem Verbraucher so bald wie möglich mitteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechende Entscheidungen zu treffen, insbesondere die Möglichkeit,

- vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzutreten oder

- eine Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die vorgenommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis angibt.

Der Verbraucher unterrichtet den Veranstalter oder den Vermittler so bald wie möglich über seine Entscheidung.

(6) Wenn der Verbraucher gemäß Absatz 5 vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter - gleich aus welchem Grund, ausgenommen Verschulden des Verbrauchers - die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert, hat der Verbraucher folgende Ansprüche:

a) Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen anderen Pauschalreise, wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler in der Lage ist, ihm eine solche anzubieten. Ist die angebotene Pauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veranstalter dem Verbraucher den Preisunterschied; oder

b) schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge.

In diesen Fällen hat der Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung wegen Nichterfuellung des Vertrages, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vom Veranstalter oder Vermittler geleistet wird.

Aber lassen wir es cuate :ironic: , Thiemann kann ja nach seinem Urlaub Ausgleichsanspruch stellen,
verbietet ihm ja keiner :D
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Freitag, 12. Dezember 2014, 21:04

Nur Thiemann war nicht am Flughafen und hat eine spätere
Beförderung 4 Tage vor Abflug erhalten.


Ja, aber die Anwesenheit am Flughafen ist nicht erforderlich, wenn der Flug gem. Ankündigung ohne ihn stattfindet.
Den entscheidenden Punkt hast Du rausgelassen:

... nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen
und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. "

Das wurde ihm nicht angeboten, dementsprechend fällige Ausgleichszahlung.

Seblstverständlich hat er einen Anspruch an den Reiseveranstalter, ohne Frage.
Die Ausgleichszahlung wäre vermutlich die rechnerisch bessere Alternative.
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (12. Dezember 2014, 21:07)