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Mittwoch, 1. Oktober 2014, 07:30

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückfluges

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*.

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.

Die Parteien streiten darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…8&pos=0&anz=138

Ob jetzt generell auch die These "Zuerst beim Veranstalter Minderungsansprüche und dann erst Ansprüche aus der EU-VO gegen die Airline - nicht nur wegen der kurzen Frist - sondern auch wegen der (in der Auslegung allerdings nach wie vor noch umstrittenen) Anrechnungsregelung des Art. 12 der Fluggastrechte-VO." in Frage gestellt wird, geht aus diesem Urteil nicht hervor.

Bleibt also nur den Volltext der Entscheidung abzuwarten.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

2

Mittwoch, 1. Oktober 2014, 10:21

Unabhängig von der juristischen Bewertung empfinde ich die Regelung als ausreichende Abgeltung. Soweit es einzig um Flug-Verspätungen geht, die nicht vom Reiseveranstalter durch irgendwelche kurzfristigen Umbuchungen beeinflusst wurden.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Mittwoch, 1. Oktober 2014, 10:46

Stimmt cuate, da die diesbezüglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter regelmäßig an den Reisepreis gekoppelt sind (bezogen auf die Dauer der Verspätung), kann es im Einzelfall möglicherweise prozessökonomisch sinnvoller sein, sich nur auf die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu beschränken.

Aber ich wollte hier auf die immer ausgelegte These der chronologischen Abfolge hinaus :ironic:
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4

Mittwoch, 19. November 2014, 22:15

Seit heute ist die Volltextversion öffentlich.

BGH, U. v. 30.09. 2014 – X ZR 126/13 - in Kurzfassung

LS: 1. § 651d BGB ist ein "weitergehenden SE- Anspruch" nach Art. 12 Abs. 1 EU/VO 261/2004

2. Wegen "Vorteilsausgleichung" sind nur wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf Ansprüche aus § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…z=1&Blank=1.pdf
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