Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*.
Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…8&pos=0&anz=138
Ob jetzt generell auch die These
"Zuerst beim Veranstalter Minderungsansprüche und dann erst Ansprüche aus der EU-VO gegen die Airline - nicht nur wegen der kurzen Frist - sondern auch wegen der (in der Auslegung allerdings nach wie vor noch umstrittenen) Anrechnungsregelung des Art. 12 der Fluggastrechte-VO." in Frage gestellt wird, geht aus diesem Urteil nicht hervor.
Bleibt also nur den Volltext der Entscheidung abzuwarten.