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1

Mittwoch, 18. Juni 2014, 03:17

Fluggesellschaft verweigert Entschädigungszahlung

Hallo liebe Forumsmitglieder,

hier ein paar Informationen zum vorliegenden Fall:
Flug Frankfurt -> Abu Dhabi
geplante Abflugzeit: 22:15 Uhr
tatsächliche Abflugzeit: 13:15 Uhr am Folgetag
(wegen Nachtflugverbot ab 23 Uhr in Frankfurt)
(um Übernachtung, Verpflegung und Anschlussflüge wurde sich gekümmert)
keine Rechtsschutzversicherung vorhanden

Die Fluggesellschaft verweigert mir die geforderte Entschädigung von 600 Euro und möchte mich mit Gratisflugmeilen abspeisen. Es wurde argmumentiert, dass es sich um einen technischen Defekt gehandelt habe, den die Fluggesellschaft nicht zu verantworten habe.

- Wie stehen die Chancen, dass ich vor Gericht Recht bekomme?
- Wie hoch sind circa die Antaltkosten im Falle eine Niederlage?
- Würdet ihr mir zu einer Agentur wie flightrights raten? (habe teilweise von eweigen Wartezeiten gelesen bis man sein geld bekommt, hinzu fällt die Provision weg)

Ich freue mich über eure Antworten und über jegliche Hilfe zum weiteren Vorgehen!


Mit freundlichen Grüßen

Thorben-Hendrik

unregistriert

2

Mittwoch, 18. Juni 2014, 21:13

Wenn der Fall so ist wie geschildert - dann stehen Deine Chancen bei 99,99% - schau Dich mal im Forum um - da gibt es einen Reiserechtsexperten der auch Anwalt ist!
Die Advocatur ist in Wiesbaden.... :TOP:

Ich würde den Anwalt nehmen und keine % an eine Agentur abgeben....das Risiko ist gering und die Ersteinschätzung bei dem empfohlenen Anwalt kostenlos!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (18. Juni 2014, 21:15)


3

Mittwoch, 18. Juni 2014, 21:52

Ich habe im Internet von Fällen gelesen, bei denen das Nachtflugverbot oder ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand ausgelegt wurde. Da ich keine Ahnung habe, um was für einen technischen Defekt es sich gehandelt hat, war ich eben ein wenig verunsichert. Hinzu kommt die eindeutige Antwort der Fluggesellschaft,wobei die vermutlich nur zur Abschreckung dienen sollte.

Danke für die Empfehlung in Wiesbaden.

Sternedieb

Master Amigo

Beiträge: 45 243

Wohnort: Im wilden Süden....

Beruf: Semsakrebslor

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4

Mittwoch, 18. Juni 2014, 22:02

bei denen das Nachtflugverbot ... als außergewöhnlicher Umstand ausgelegt wurde.


Aber doch wohl nur, wenn das pünktlich gestartete Flugzeug keine Landeerlaubnis erhält. Das wichtige dabei, ist das pünktlich gestartete Flugzeug.

5

Mittwoch, 18. Juni 2014, 22:11

Vielleicht hilft ja auch dieses Urteil zum Thema: AG Frankfurt Az.: 30 C 2290/1 hier
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."

6

Mittwoch, 18. Juni 2014, 22:29

Welche technischen Probleme wurden genau beschrieben?

Nachtflug schau mal hier

Diesen Reiserechtsexperten kannst Du direkt anschreiben.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

7

Donnerstag, 19. Juni 2014, 00:19

@ Sternedieb und cuate: vielen Dank für die Stellungnahme, am Nachtflugverbot sollte das Verfahren demnach nicht scheitern.

@Dodo: Die technischen Probleme wurden nicht exakt genannt. Hier die Erklärung der Fluggesellschaft:

"Die Verspätung kam
völlig unvorhergesehen durch den Ausfall des für diesen Flug
vorgesehenen Fluggerätes zustande. Der dadurch notwendig gewordene
Einsatz eines Ersatzflugzeuges führte zu der Verspätung des Abfluges.
Es tut uns sehr Leid, dass Sie davon betroffen war.


Technische Probleme können immer vorkommen, sind aber dennoch Ausnahmesituationen.
Da der Sicherheitsaspekt an erster Stelle steht, wird die Wartung und
Inspektion unserer Fluggeräte mit größter Sorgfalt durchgeführt. Wir
hoffen auf das Verständnis unserer Fluggäste, dass es in solchen
Situationen zu Verzögerungen kommen kann.


Nach Rücksprache
mit unserer Rechtsabteilung ist aus rechtlicher Sicht keine
Verpflichtung Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Bei
der Verspätungsursache handelt es sich um ein Ereignis, welches wir
als Fluggesellschaft weder zu verantworten noch zu vertreten haben.
Daher ist unser Haftungseintritt zur Zahlung der Ausgleichszahlung als
Luftfrachtführer ausgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen wurden
von unserer Seite alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung
gering zu halten oder zu verhindern.

Bitte gestatten Sie uns ergänzend die
Anmerkung, dass die durch die Verordnungen der Europäischen Union
bestehenden Vorgaben am Abflugtag unsererseits vollumfänglich erfüllt
wurden."

8

Donnerstag, 19. Juni 2014, 09:08

Welche Airline war es denn?
Um vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu vermeiden, würde ich die Airline
mit z.B. diesem Schreiben inkl. fest gesetzte Frist in Verzug setzen.

Wenn daraufhin keine Reaktion kommt, setze Dich mit http://www.reiserechtsexperte.de/ersteinschaetzung.html in Kontakt.

Ich bin da ganz Thorben-Hendriks Meinung, überlass es -trotz fehlender RSV- nicht sofort einem
Inkassounternehmen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (19. Juni 2014, 09:11)


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Sonntag, 29. Juni 2014, 23:43

Ausgleichszahlung

Ganz klarer Fall, das klingt nach 600,00 EUR Ausgleichszahlung. Solche Fälle gab es schon oft. Nachtflugverbot stellt beim AG Frankfurt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

10

Dienstag, 30. September 2014, 19:00

Hallo zusammen, ich habe mich letztendlich für den Anwahlt und gegen ein Inkassounternehmen entschieden.

Mein Anwahlt (nicht auf Reiserecht spezialisiert) kam nun zu dem Ergebnis, dass eine Klage unumgänglich ist. Er schätzt die Chancen auf 90% ein, sofern sich der gegnerische Vortrag nicht ändert. Sollte Etihads den Vortrag ändern und sich auf außergewöhnlich Umstände berufen, fallen meine Chancen rapide.


Die Antwort meines Anwalts hat mich überrascht. Kann sich Etihads einfach so auf außergewöhnliche Umstände (Wetter...) berufen, wenn es zu einer Klage kommt? Oder ist das von meinem Anwalt übertrieben vorsichtig formuliert?
Wie ist eure Einschätzung der Situation?

11

Dienstag, 30. September 2014, 20:04

@ MmMaxXx

Es ist immer schwierig einzeln zu entscheiden und pauschal kann man keine Aussage machen. Ich persönlich
würde die 90% positiv sehen - auch wenn es kein Anwalt mit Sparte Reiserecht ist.

Hier mal ein Urteil aus der Vergangenheit:

Technischer Defekt (hier: Riss an Spoilergehäuse mit Auslaufen von Hydraulikflüssigkeit) als haftungsausschließender außergewöhnlicher Umstand

Ein technischer Defekt eines Flugzeugs stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, es sei denn, dieser ist nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten und war von diesem auch nicht beherrschbar.
Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft, also in deren Verantwortungsbereich fällt.

Der bloße Umstand, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an dem als fehlerhaft ausgetauschten Teil vorgenommen worden sind, reicht nicht für den Nachweis aus, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind.
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Und hier aus "meinem Führich"

1. Der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung eines Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

2. Für den Nachweis, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO unternommen hat, stellt die Tatsache, ob ein Defekt selten bzw. so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist, kein Abgrenzungskriterium dar.

3. Art. 12 Abs. 1 VO erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen "Schadensersatzanspruch" und nicht umgekehrt.
LG Darmstadt, 1.12.2010 - 7 S 66/10, RRa 2011, 89

Drücke die Daumen und sag bescheid, wie es lief :ironic:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (30. September 2014, 20:05)


Thorben-Hendrik

unregistriert

12

Dienstag, 30. September 2014, 20:41

Wetter ist kein außergewöhnlicher Umstand und Dein Anwalt hat keine Ahnung wenn er so einen Quark erzählt!

Warum bist Du nicht unserem Rat gefolgt und hast die Sache einem wirklichen Fachmann überlassen? :cool:

Dann hätten sich auch weitere Anfragen hier erübrigt.... :mööööööp:

Nun musst Du Auch sehen wie Du mit Deinem "Fachmann" zu Rande kommst! :pfft:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (30. September 2014, 20:43)


Auch Amigo

unregistriert

13

Dienstag, 30. September 2014, 20:46

@ Grobi Thorben... man kann's auch anders formulieren... aber... :TOP:

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Dienstag, 30. September 2014, 21:11

Was genau unter Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 fällt, ist nicht in der VO (EG) 261/2004 geregelt.

Der EuGH nennt insoweit versteckte Fabrikationsfehler oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen.

Die Gerichte müssen jeden Einzelfall gesondert prüfen, da ist ein auf Fluggastrecht spezialisierter Rechtsanwalt , der die Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Umständen kennt natürlich bei weitem Vorteilhafter.
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