@ MmMaxXx
Es ist immer schwierig einzeln zu entscheiden und pauschal kann man keine Aussage machen. Ich persönlich
würde die 90% positiv sehen - auch wenn es kein Anwalt mit Sparte Reiserecht ist.
Hier mal ein Urteil aus der Vergangenheit:
Technischer Defekt (hier: Riss an Spoilergehäuse mit Auslaufen von Hydraulikflüssigkeit) als haftungsausschließender außergewöhnlicher Umstand
Ein technischer Defekt eines Flugzeugs stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, es sei denn, dieser ist nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten und war von diesem auch nicht beherrschbar.
Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft, also in deren Verantwortungsbereich fällt.
Der bloße Umstand, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an dem als fehlerhaft ausgetauschten Teil vorgenommen worden sind, reicht nicht für den Nachweis aus, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind.
-----------------------------------------------------------------------------------
Und hier aus "meinem Führich"
1. Der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung eines Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
2. Für den Nachweis, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO unternommen hat, stellt die Tatsache, ob ein Defekt selten bzw. so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist, kein Abgrenzungskriterium dar.
3. Art. 12 Abs. 1 VO erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen "Schadensersatzanspruch" und nicht umgekehrt.
LG Darmstadt, 1.12.2010 - 7 S 66/10, RRa 2011, 89
Drücke die Daumen und sag bescheid, wie es lief