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Freitag, 11. April 2014, 12:29

Nicht genutzte Betreuungsleistungen bei Flugverspätung

Bei Verspätungen über mehrere Stunden sind die Airlines gem. EU-Verordnung ja verpflichtet, Essensgutscheine und Hotelunterbringung zu übernehmen. Wird das von der Airline z.B. auf Nachfrage unterlassen, kann der Fluggast sich entstehende Kosten später zurückerstatten lassen.

Was aber nicht funktioniert, ist quasi "auf Verdacht" theoretische und nicht entstandene Kosten anzufordern. Wer also freiwillig auf dem Flughafen übernachtet und eine Diat bevorzugt, kann keine "ich-hätte-ja-buchen-können" - Hotelkostenpauschale verlangen. Das gleiche gilt für nicht in Anspruch genommene Verpflegungskosten.

Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 53 C 6463/13

Bericht: http://www.lvz-online.de/lvzreise/reisen…t-b-441047.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

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Montag, 26. Mai 2014, 15:05

Nicht gewährte Betreuungsleistungen bei Flugverspätung

Wegen zweier zeitgleich stattfindender Messen konnte lt. Bild.de 150 Fluggästen keine ausreichende Zahl von Hotelzimmern zur Verfügung gestellt werden. So verbrachten sie die Nacht von Dienstag 20, auf Mittwoch 21.05.2014 am Flughafen in Stuttgart. Condorflug DE2832 mit Boeing 757 von Stuttgart nach Antalya verzögerte sich von nachmittags ~ 15 Uhr auf den nächsten Morgen ~ 07:00 Uhr.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt…7703a415f1.html
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Jimi Hendrix

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Montag, 26. Mai 2014, 16:34

Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen - Was ist zu beachten?

Die vorstehenden Beiträge wurden aus dem Reiserecht, Thema "Ausgleichszahlungen" hierhin verschoben. Die Betreuungsleistungen sind innerhalb der EU-Verordnung 261/2004 praktisch die Vorstufe zur Ausgleichszahlung und können je nach Verspätungszeit alleine oder in Kombination mit den Ausgleichszahlungen anfallen.

Dieser Artikel hier "Snacks und Getränke reichen nicht" gibt den aktuellen Stand recht gut wieder.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (26. Mai 2014, 16:52)