Danke für den Hinweis Dodo, dann bringe ich hier mal meine ausführliche Stellungnahme zum Thema Rückerstattung von Ticketentgelten nach Stornierung durch den Fluggast:
Die Rechtslage:
der Beförderungsvertrag zwischen einem Fluggast und dem vertraglichen Luftfrachtführer (kann auch der Consolidator sein) ist Werkvertrag nach BGB, soweit der Fluggast in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Der Werkvertrag verpflichtet den Werkunternehmer (die Fluggesellschaft) das Werk so zu erstellen, wie es vertraglich geschuldet ist. Der Besteller (der Fluggast) ist verpflichtet, das Werk abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Soweit, so klar.
Im BGB ist anders als bei den meisten anderen Vertragstypen für den Werkvertragsrecht eine Kündigungsmöglichkeit für den Besteller (den Fluggast) vor Erfüllung des Werkvertrages vorgesehen. § 649 lässt ausdrücklich zu, dass der Besteller vor oder auch während der Phase der Errichtung des Werkes den Werkvertrag kündigen kann. Rechtsfolge der Kündigung ist, dass der Unternehmer den vereinbarten Werklohn fordern (behalten) darf, er allerdings gegenüber dem Besteller eine Abrechnung vornehmen muss. Die Abrechnung hat unter Zugrundelegung des vereinbarten Werklohns sämtliche Einsparungen, die infolge der unterbleibenden Ausführung des Vertrages, erzielt werden, zu enthalten.
Zu den Einsparungen gehören beispielsweise Steuern und Gebühren, die nicht an die jeweiligen Empfänger abgeführt werden müssen, soweit der Fluggast nicht befördert wird. Daneben muss die Fluggesellschaft die Einsparungen ausrechnen, die ihr entstehen, wenn der Fluggast nicht befördert wird. Dazu gehört beispielsweise, dass aus dem Flugpreis herausgerechnet wird, welchen Betrag für Catering bzw. Einkauf sonstiger Dinge (beispielsweise auch Wasser für die Toilettenspülung) sich die Fluggesellschaft einspart. Daneben muss die Fluggesellschaft natürlich auch ausrechnen, welchen Betrag an Kerosin sie einspart, dadurch dass der Fluggast nicht befördert wird. Fluggesellschaften werben damit, dass Flugzeuge bei Vollauslastung nicht mehr als rund vier Liter Kerosin pro Kilometer und Fluggast verbrauchen. Bei einem Langstreckenflug von 10.000 Kilometern hin und die gleiche Strecke wieder zurück kommen einige Liter Kerosin zusammen, die eben gerade nicht getankt werden müssen. Daneben ist auszurechnen, welchen Betrag sich die Fluggesellschaft dadurch eingespart, dass sie Gepäck nicht verladen muss. Wenn das Flugzeug nicht alle Sitzplätze belegt hat, besteht die Möglichkeit, dass Ladekapazität an Kunden weiterverkauft werden kann. Auch wenn ein Flugzeug nicht voll ist, besteht dennoch theoretisch die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft das Flugzeug gewichtsmäßig optimal ausgenutzt hat. Wenn nicht alle Sitzplätze verkauft sind, kann man das eingesparte Gewicht mehr an Cargo mitnehmen.
Daneben muss erklärt werden, welches Entgelt erzielt wurde durch anderweitigen Verkauf des Tickets.
Für die Richtigkeit der Abrechnung ist die Fluggesellschaft beweispflichtig. Bislang habe ich es noch nicht erlebt, dass eine Fluggesellschaft die Abrechnung vorgenommen hat, im Falle eines Prozesses lassen sie sich lieber verurteilen und zwar zumeist durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »reiserechtsexperte« (21. April 2014, 09:45)