Der Kläger (Reisende) hatte eine private Krankenversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen.
Diese Auslandsreisenkrankenversicherung enthielt folgende Klausel:
„Besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge, Unfallfürsorge oder durch einen anderen Ersatzpflichtigen, so ist der Versicherer nur für den die Leistungspflicht des Ersatzpflichtigen übersteigenden Betrag für die notwendigen Aufwendungen leistungspflichtig.“
Die mitversicherte Ehefrau des Klägers erlitt im Urlaub einen Unfall. Für dessen Behandlung zahlte der Kläger zunächst aus eigener Tasche € 2.168,00.
Bei der privaten Krankenversicherung stand dem Kläger ein Wahlrecht zwischen Kostenersatz oder Krankenhaustagegeld zu. Der Kläger beanspruchte das Krankenhaustagegeld und nahm die Auslandskrankenversicherung für die Unfallkosten in Anspruch.
Dieser Anspruch wurde ihm durch zwei Instanzen versagt.
Beide Gerichte bestätigten, dass die sog. Subsidiaritätsklausel wirksam und nicht überraschend und unwirksam im Sinne des § 305c II BGB ist.
Die Auslandskrankenversicherung soll eine Lücke decken, die dazu dient, Krankenversicherungsschutz ohne Zahlung doppelter Prämien aufzufüllen. Dies entspricht auch der Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Verzichtet wie vorliegend der Versicherungsnehmer bewusst auf den „Schutz“ der zur Zahlung bereiten und verpflichteten privaten Krankenversicherung, so ist dies sein Problem.
Das Argument des Klägers, bei Insanspruchname der privaten Krankenversicherung verlöre er ja den Anspruch auf Beitragsrückerstattung, vermochte weder das Amtsgericht Barmbek noch das Landgericht Hamburg zu überzeugen.
Der Kläger hätte gut daran getan, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor er, in der Hoffnung „doppelt“ zu kassieren (Ersatz der Kosten plus Krankenhaustagegeld), sein Wahlrecht ausübte. So blieb er auf den Behandlungskosten sitzen.
Das Landgericht Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Es ist kaum davon auszugehen, dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhebt.
http://www.recht-steuern-hamburg.de/reis…10-10-2015.html
Ich hab den gesamten Text kopiert hier hineingesetzt und ist von meinem Freund, dem Urheber abgesegnet!
Liest doch sonst keiner.....