Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Reiseforum - Reiseberichte. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat das Amtsgericht einen Entschädigungsanspruch in Höhe eines halben Tagesreisepreises als angemessen und ausreichend angesehen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »reiserechtsexperte« (24. August 2014, 23:50)
wer 500 € oder mehr am Tag verdient, wird Beträge unter 500 € als lächerlich wenig betrachten. Aber alle Übrigen freuen sich doch, wenn sie 300 € oder 400 € vom Reisepreis zurückbekommen. Es gibt Menschen, die durchsuchen wegen 25 cent die Mülleimer in der Fußgängerzone! Außerdem steckt in der Entscheidung wesentlich mehr, als nur ein halber Tagespreis als Entschädigung. Aber das zu erkennen, benötigt wirklich einen geschulten Blick.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epprechtstein« (25. August 2014, 02:34)
Ein Tagespreis wird sich bildlich gesehen, mehr in Richtung der Pfandflasche bewegen Das erkenne ich mit geschultem Blick
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (25. August 2014, 19:44)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lyyd« (27. Januar 2015, 19:03)
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu, wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Gerichte haben diese Zumutbarkeit bei Flugverlegungen konkretisiert und lassen grundsätzlich nur Änderungen zu während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe.
z.B. ist die Verlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden mit Transfer in der Nacht ist Reisemangel, der zur Erstattung der Kosten eines vom Reisenden anderweitig gebuchten Rückflugs führt (BGH,
17.4.2012, RRa 2012, 170).
Nachdem wir uns bzgl. der Flugzeitenänderung mit der TUI im Vorfeld nicht einigen konnten, haben wir zwischenzeitlich einen Anwalt eingeschaltet. Der erste Brief von ihm an die TUI ist raus und wir sind gespannt auf die Reaktion.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (27. Januar 2015, 20:30)
Können wir nun Einspruch einlegen?