Deshalb ja auch meine Erwähnung bzgl. der Unzumutbarkeit.
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu,
wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt,
die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Gerichte haben diese Zumutbarkeit bei Flugverlegungen konkretisiert und lassen grundsätzlich nur Änderungen zu während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder
wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe.
z.B. ist die Verlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden mit Transfer in der Nacht ist Reisemangel, der zur Erstattung der Kosten eines vom Reisenden anderweitig gebuchten Rückflugs führt (BGH,
17.4.2012, RRa 2012, 170).
cuate, das ist aber nicht das Problem des Kunden, wobei Du natürlich Recht hast und VA so argumentieren.
Bei direkt konkreter Ansprache, untermalt mit den bisherigen Urteilen hat die TUI mir mitlerweile 8 Reisen wieder in die "passende" Ab-/Anflugzeit gebastelt....ohne Kosten, versteht sich. Kollegen haben momentan bis zu 20 Flugzeitenänderungen täglich in der Queue seitens der TUI