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Dienstag, 10. Dezember 2013, 09:04

BGH-Urteil 10.12.2013 X ZR 24/13 und 16.09.2014 X ZR 1/14 zur Angabe von Flugzeiten im Pauschalreisevertrag

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2013

X ZR 24/13

LG Hannover – Urteil vom 13. März 2012 – 18 OO 79/11
OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der Beklagten, der TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen bestimmte Reisebedingungen zu verwenden; ferner beansprucht der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Pauschalreisen „ausführliche Reisebedingungen“, in denen es u.a. heißt:

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen"

und

„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

Das Landgericht hat der Beklagten (nur) die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die Regelung zur Festlegung der Flugzeiten in der ersten Klausel sei eine vertragliche Nebenabrede, die der Beklagten entweder die einseitige Änderung des Reisevertrages oder die einseitige Bestimmung ihrer Leistung ermöglichen solle; beide Regelungsinhalte unterfielen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen. In der Sache verstoße ein Vorbehalt, die Flugzeiten erst mit Übersendung der Reiseunterlagen endgültig festzulegen und sie demnach bis dahin jederzeit und auch ohne erkennbaren Grund einseitig ändern zu können, gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Reisenden unangemessen. Die zweite Klausel schränke nicht nur die Vollmacht des Reisebüros ein, vielmehr erwecke sie bei dem Reisenden den unzutreffenden und unzulässigen Eindruck, sämtliche Angaben des Reisebüros zu den Flugzeiten seien (vollkommen) unverbindlich.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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Dienstag, 10. Dezember 2013, 16:33

Bundesgerichtshof zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1* BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4** und § 307 Abs. 1 Satz 1* BGB unwirksam.

Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13

LG Hannover - Urteil vom 13. März 2012 – 18 O 79/11

OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12

Karlsruhe, den 10. Dezember 2013

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10-12-2013.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 16:35

TUI akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und wird im Sinne ihrer Kunden die bestmögliche Lösung finden. Welche Handlungsspielräume das Urteil allerdings zulässt, wird erst klar sein, wenn die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In jedem Fall erwartet der Marktführer negative Folgen für die gesamte Reisebranche.

Hier der ganze Text.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:07

Klar, was sonst soll die Reisebranche erwarten? :ironic:

Die Fluggesellschaften haben bei Einführung der EU-Verordnung 261/2004 Annullierung und Verspätung etc. ebenso reagiert.

Bin gespannt auf die Details in dem BGH-Urteil. Und ja: Es wird eine sinnvolle Umsetzung geben müssen. Da stehen uns ja interessante Dinge ins Haus. Und dass dies nicht zwingend und nur zu Lasten der Kundschaft gehen muss, dafür wird der Wettbewerb im Markt schon sorgen.
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Jimi Hendrix

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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:13

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
zum Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…8&pos=0&anz=197
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:27

Klar, was sonst soll die Reisebranche erwarten? :ironic:


Ich hatte nur den Pressetext der TUI kopiert - frag mich aber, was der Pressetexter hiermit meint ?(

"Die Verbraucherschützer erweisen den Konsumenten somit einen Bärendienst. Mit diesem Urteil bleibt den Reiseveranstaltern nach in Kraft treten - voraussichtlich im Frühjahr 2014 - wohl keine andere Wahl, als die steigenden Kosten zumindest in Teilen an die Verbraucher weiterzugeben", so Clemens.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:31

Ja, irgendeine vermutliche Trumpfkarte muß man ja aufspielen.

Aber, wer verlangt denn, dass schon 1 Jahr vor dem endgültigen Abflugtermin z.B. auf die kleinste Insel die Buchbarkeit und Flugzeiten vorliegen müssen? Entschleunigung ist da angesagt für die Branche. Erst, wenn die Verträge und Flugzeiten festliegen, ran an den Verkauf. Ich seh schon, das wird schwierig... :shocked:
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:35

Was für eine Trumpfkarte? Das ist Blödsinn, was die TUI schreibt :batsch:
Oder denkste die TUI hat noch etwas gegen das BVerfG in der Hand :D

Ich warte dann mal die neuen Klauseln ab :ironic:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (10. Dezember 2013, 17:37)


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Dienstag, 10. Dezember 2013, 17:44

Na, die Drohung mit den Preiserhöhungen als Retourkutsche gegenüber den Verbraucherverbänden.

Meinte natürlich "vermeintliche (nicht vermutliche) Trumpfkarte". Wie ich dazu schon eingangs schrieb:
Der Wettbewerb wirds richten und solche Äußerungen ad absurdum führen.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 18:42

Ich als Laie sehe es so:

Der häuftigste sachliche Grund wird eine Flugzeitverschiebung der Airline sein. Die dann möglicherweise sogar den Flug XX 123 eben verschiebt und für die weiteren Kunden einen neuen Flug xx 124 auflegt, der 10 min. nach der ursprünglichen Flugzeit von xxx 123 startet und zufällig sind sie stets mit dem Boarding früh fertig. :D

Und möglicherweise werden mehr Flüge "im Auftrag von..." durchgeführt werden, was ja in den Beförderungsbedingungen der Airlines immer noch möglich ist. Ist dann offiziell kein Wechsel der Fluggesellschaft, läßt aber viele Nörgeleien von vornherein ins Leere laufen.

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Dienstag, 10. Dezember 2013, 19:09

anbaho, eine flugzeitverschiebung alleine kann kein "sachlicher Grund" sein.

Die gab es doch schon reichlich und genau das wurde beanstandet. Wenn man von den Gründen ausgeht, die eine Airline wirksam bei Verspätung und Annullierung entlasten, dann sind das schon schwergewichtigere und plausibel mit Beweispflicht seitens des Verursachers verbundene Gründe. Und die Airlines werden nicht in die Rolle schlüpfen, Reiseveranstalter massiv zu entlasten und Gründe vorzuschieben. Das würde letztlich auch nicht funktionieren bei der jetzigen Rechtslage.

Richtig ist, das Thema ist ganz frisch und lädt zu allen möglichen Spekulationen hinsichtlich Umsetzung und Auslegung ein.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 19:29

Ich hab das so verstanden, dass dieses Urteil die Reiseveranstalter betrifft. Die bei den Airlines eine Leistung einkaufen. Eben den Flug x um HH.MM. Da der Veranstalter ja üblicherweise keinen Einfluss auf die Flugplangestaltung hat, dürfte es ein sachlicher Grund sein, wenn die Fluggesellschaft den Abflugzeitpunkt verschiebt/verschieben muss.

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Dienstag, 10. Dezember 2013, 19:36

Denke, dass die Reiseveranstalter sich in Richtung Fluggesellschaften mit entsprechenden Verträgen auch absichern müssen. Mehr als bisher. Oder ihre Einkaufspraxis für Flugsitze überdenken. Denn wie oft kam es vor, dass auf die Schnelle noch günstiger irgendwo Plätze eingenkauft wurden. Mit den entsprechenden und oft gravierenden Konsequenzen für den Fluggast.

Aber: Im Vertragsverhältnis Kunde - Reiseveranstalter dürften solche Internas wie der Flugeinkauf den Reiseveranstalter zukünftig nicht vor "Strafe" schützen. Welche Ansprüche sich generell ergeben ( Reisepreis-Minderung, kostenfreier Reiserücktritt, Schadensersatz - wie auch immer) wird sich erst in der Praxis mit weiteren Urteilen zeigen müssen. Sicher wird das Thema weitgehendst in jede Richtung ausgelotet und der noch zulässige rechtliche Rahmen so weit wie möglich gedehnt.
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 20:29

Was für weitere Urteile cuate ? Reicht das BGH nicht ? :ironic:

anbaho, die Fluggesellschaft ist bei Pauschalreisen nur ein Erfüllungsgehilfe des VA.
Ich denke, dass es zukünftig keine Aussage mehr bzgl. Flugzeiten gibt, oder es eben
Fix Zeiten mit deutlich höheren Preis, alternativ (günstigere) Flex Zeiten.

Nur mit der Aussage der TUI, warum das Urteil erst im Frühjahr in Kraft treten sollte, komme
ich noch immer nicht klar :denk:
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 20:32

Neuer Katalogdruck vielleicht?

Situation herunterspielen?

Erst mal Ruhe in den Markt bringen?

Niemandem sagen, dass er schon einen Anspruch hat bei Flugzeitänderungen?

Gründe gibt es viele. Ob TUI den Termin bestimmen kann? Eher nicht.



Dodo, nach dem BGH-Urteil wird es wie bei den Fluggastrechten zu allen möglichen Varianten weitere Urteile geben.
Oder denkst Du, alles ist jetzt klar?
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 20:55

Ja natürlich, oder geht's noch höher als den Bundesgerichtshof, cuate ?(

Jeder Pauschalreisende kann quasi ab heute bei Flugzeitänderungen z. B. kostenlos stornieren.

Ach, jetzt versteh ich, sorry. Klar, wenn ein VA sich querstellt, muss geklagt werden, aber mit
einem BGH Urteil dürfte das nicht schwer werden.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (10. Dezember 2013, 20:58)


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Dienstag, 10. Dezember 2013, 21:20

Ja, die "Sachgründe":

- Insolvenz einer Fluggesellschaft und die Auswirkungen daraus

- Reparatur der Start- und Landebahn am Flughafen X

- Streik der Fluglotsen und daraus bedingte kurzfristige Terminumdispositionen

- Wechsel des Fluggeräts aus technischen Gründen

- ... (kann gerne ergänzt werden)
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 21:44

Sachliche Gründe sind außergewöhnliche Umstände welche nicht von der Airline zu verantworten sind.
Da gehört -Wechsel des Fluggeräts aus technischen Gründen- schon nicht mehr zu. :ironic:
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 21:48

Waren auch nur Beispiele. Der Maschinenwechsel dann eben wegen Vogelschlag.

Turbine defekt, war 3x täglich nach Mallorca im Einsatz ...

Jetzt steht nur eine kleinere mit 150 statt 186 Plätzen zur Verfügung :ironic:
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (10. Dezember 2013, 21:49)


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Dienstag, 10. Dezember 2013, 21:51

Ok ok, warten wir einfach mal ab, wie es in der Praxis letztendlich aussieht :D :ironic:
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