Verhandlungstermin: 10. Dezember 2013
X ZR 24/13
LG Hannover – Urteil vom 13. März 2012 – 18 OO 79/11
OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der Beklagten, der TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen bestimmte Reisebedingungen zu verwenden; ferner beansprucht der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Pauschalreisen „ausführliche Reisebedingungen“, in denen es u.a. heißt:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen"
und
„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Das Landgericht hat der Beklagten (nur) die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Regelung zur Festlegung der Flugzeiten in der ersten Klausel sei eine vertragliche Nebenabrede, die der Beklagten entweder die einseitige Änderung des Reisevertrages oder die einseitige Bestimmung ihrer Leistung ermöglichen solle; beide Regelungsinhalte unterfielen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen. In der Sache verstoße ein Vorbehalt, die Flugzeiten erst mit Übersendung der Reiseunterlagen endgültig festzulegen und sie demnach bis dahin jederzeit und auch ohne erkennbaren Grund einseitig ändern zu können, gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Reisenden unangemessen. Die zweite Klausel schränke nicht nur die Vollmacht des Reisebüros ein, vielmehr erwecke sie bei dem Reisenden den unzutreffenden und unzulässigen Eindruck, sämtliche Angaben des Reisebüros zu den Flugzeiten seien (vollkommen) unverbindlich.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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