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Freitag, 15. November 2013, 12:07

BGH X ZR 115/12: Bei verzögerter Landeerlaubnis keine Ausgleichszahlung

"Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen."



Quelle und Bericht: Pressestelle BGH zum Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…65856&linked=pm
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