Anmelden oder registrieren!

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Reiseforum - Reiseberichte. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Mittwoch, 18. September 2013, 20:19

Flugverspätung 6h - Umleitung wegen Nachtflugverbot - Klage gegen Condor abgewiesen

Flugverspätung 6h - Umleitung wegen Nachtflugverbot - Klage gegen Condor abgewiesen

Die Historie:

Okt 2012
Wir hatten letztes Jahr einen Flug von Jerez de la Frontera nach Frankfurt mit Condor gebucht. Der Abflug war für 19:30 terminiert mit Ankuft 22:30 FFM.
Wegen technischer Probleme konnte das Flugzeug nicht rechtzeitg abfliegen und der Flug wurde erst um 22:10 bedient (Umleitung über Köln wegen Nachtflugverbot FFM) mit Ankunft in Köln um 1:15 und Bustransport nach Frankfurt mit Ankunft gegen 4:30 morgens!

Nov. 2012
Anspruch an Condor gestellt 400,- € pro Person Fluggastentschädigung. Abgelehnz von Condor.

Dez. 2012
Abtretung an flighright

Febr. 2013
Vergleichsvorschlag von Condor, der abgelehnt wurde. Anschließend Klage durch flightright.

August 26. 2013
Klage vom Amtsgericht abgewiesen. Begründung: Nachtflugverbot als ausergewöhnliche Ursache.... (zu diesem Zeitpunkt ist mir der Status aber nicht bekannt)

Sept. 17.09.
Reguläre Nachfrage von mir bei flightright zum Stand der Sache: Antwort: ich soll bei dem Vertragsanwalt anfragen.

Status 18.09.
Anfrage telefonisch Vertragsanwalt. Dieser teilt mir den negativ Aussgang der Klage mit.

Ich bin sehr überrascht über den Ausgang, da ein technischer defekt die Verzögerung verursacht hat und in anderen Urteilen das Nachtflugverbot ncht zu Lasten des der Passagiere herangezogen wurde.

Welche Route sollte ich jetzt wählen, um meinen Anspruch durchzusetzen?

Danke für Empfehlungen!

Gruß


Sept. 18.09

Ich bin sehr überrascht von der gerichtlichen Entscheidung

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »sandrine« (18. September 2013, 20:22)


2

Mittwoch, 18. September 2013, 21:05

Welches Gericht war zuständig ?
Wie ist die genaue Begründung ?

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (30 C 2394/12 - 68) entschieden, dass der geplante Flug nach Frankfurt, der wegen des eintretenden Nachtflugverbotes dort nicht mehr landen konnte, nach Köln umgeleitet wurde als Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges zu werten ist. Das Luftfahrtunternehmen wurde demzufolge verurteilt, dem klagenden Passagier Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € zuzüglich Zinsen zu leisten. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Vielleicht kannst Du die Begründung hier einstellen.


p.s. :welcome: sandrine bei den Amig*s
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Sina

Master Amigo

Beiträge: 21 670

Wohnort: Neigschmeckt ins Schwabenland

  • Nachricht senden

3

Mittwoch, 18. September 2013, 22:44

:welcome: Die Entscheidung wundert mich nun auch. Ohne den technischen Defekt wäre das Nachtflugverbot und alles, was daraus folgte, ja kein Problem gewesen.

Vielleicht kannst Du die Begründung hier einstellen.


Das wäre :thumbsup: Aber bitte nicht vergessen, persönliche Daten wie z. B. Eure Namen, Buchungsnummer, etc. unkenntlich zu machen, denn die gehen ja nur Euch etwas an :cool:
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

4

Mittwoch, 18. September 2013, 22:55

Könnte mir vorstellen, das Flightright aus ur-eigenem Interesse an einer Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Soweit Details im Urteil nicht dagegensprechen. Wäre wirklich interessant, mehr zu erfahren.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Mittwoch, 18. September 2013, 23:03

Danke für die Antworten!

Mir liegen noch keine schriftlichen Details vor. Sobald ich diese habe bzw. genaue Angaben zum Urteil, werden diese hier kommuniziert.

Die Sache wurde laut Anwaltsvertretung in Rüsselsheim am 26.08.13 verhandelt. Kann man diese Urteile irgendwo einsehen?

Cuate schreibt: "Könnte mir vorstellen, das Flightright aus ur-eigenem Interesse an einer Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Soweit Details im Urteil nicht dagegensprechen. Wäre wirklich interessant, mehr zu erfahren. "
Ich habe flightright um Stellungnahme gebeten und hoffe, dass hier kurzfristig eine Antwort kommt.

6

Mittwoch, 18. September 2013, 23:08

Die Klage wurde vom AG abgewiesen - was daran verwunderlich erscheinen mag ist ziemlich wurscht.
Rechtlich besteht die Option der Weitergabe an eine höhere Instanz ...
Der Start des Fluges war >3h verspätet, maßgeblich ist aber die Ankunft am gebuchten Ziel - insofern sollte die VO(EG) 261/04 die streckenbedingte Entschädigung durchaus rechtfertigen.
Ich würde flightriht dazu bevollmächtigen, das Urteil anzugreifen.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Sina

Master Amigo

Beiträge: 21 670

Wohnort: Neigschmeckt ins Schwabenland

  • Nachricht senden

7

Mittwoch, 18. September 2013, 23:10

:danke:

In Rüsselsheim wurden doch auch die anderen Condor - Fälle meist erfolgreich für die betroffenen Fluggäste entschieden... :denk:

War der Richter, der sonst entschieden hat, im Urlaub? Konnte er vielleicht wegen einer Condor - Flugverspätung nicht pünktlich zum Prozess erscheinen? :ironie: Hat deswegen ein auf dem Gebiet evtl. unerfahrener Kollege Euren Prozess übernommen? :denk:

Ich halte das Urteil für eine Fehlentscheidung und würde auf jeden Fall in Revision gehen. Bin gespannt, was flightright dazu sagt.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

8

Mittwoch, 18. September 2013, 23:11

Von den genannten Zeitpunkten her - ist die Einspruchsfrist evtl. schon abgelaufen?
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

9

Mittwoch, 18. September 2013, 23:13

@Sina
Sorry ... aber ein Gericht macht noch lang keine Methode ... ;(
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

10

Mittwoch, 18. September 2013, 23:15

Von den genannten Zeitpunkten her - ist die Einspruchsfrist evtl. schon abgelaufen?

Nein.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

11

Mittwoch, 18. September 2013, 23:16

Erklär mal. Wie lang ist die?
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

12

Mittwoch, 18. September 2013, 23:19

... 36 Monate.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Sternedieb

Master Amigo

Beiträge: 45 243

Wohnort: Im wilden Süden....

Beruf: Semsakrebslor

  • Nachricht senden

13

Mittwoch, 18. September 2013, 23:33

Gibt es für die 36 Monate eine zuverlässige Quelle?

Interessant wäre, welche Frist der Richter eingeräumt hat!

14

Donnerstag, 19. September 2013, 09:47

Die Frist zur Einrede wird nicht richterlich festgelegt sondern in der ZPO (z.B. § 517).
Sie beträgt einen Monat ab der Zustellung des Urteils (also nicht nach fernmündlicher Auskunft an den Kläger).

Das kommt davon, wenn man Emoticons nicht so mag ... selbstverständlich waren 36 Monate ironisch gemeint, das ist zuweilen die Dauer von Verfahren in Sachen VO (EG)261/04.
Nicht ironisch war: Nein, die Notfrist ist noch nicht abgelaufen.

Zur Sache:
Das Urteil zu "bewerten" (bzw. wie hier geschehen abzuwerten ...) ist allein durch die Schilderung des Hergangs nicht möglich, dazu müsste man zumindest die Begründung kennen.
flightright wird diese Begründung haben (oder demnächst erhalten) und vermutlich entscheiden, ob sie das Urteil erfolgreich angreifen können.

Das Positive bei der Interessenswahrnehmung durch solche Unternehmen ist deren eigenes Bestreben zum Erfolg, immerhin ist es "ihr Geld", da der Kläger keine Kosten im Falle eines negativen Ausgangs tragen muss.

Gerade im Bezug auf das Nachtflugverbot ist die Rechtsprechung nicht gerade einheitlich. Daher würde ich raten, die Entscheidung des bevollmächtigten Inkassounternehmens abzuwarten.
a) Entsteht dem Kläger dadurch kein weiteres finanzielles Risiko
b) darf man annehmen, dass der Berufung (nicht Revision) eine nicht unerhebliche Erfolgschance zugedacht wird, wenn sie sich dazu entschließen.

Was zu beachten ist: Will der Kläger keine Berufung obwohl flightright dazu rät, entstehen zumeist Kosten (Gebühren), die man den AGB entnehmen kann.

Edit:
Auch für den Fall, dass die Begründung sandrine schon vorliegt, würde ich von einer Veröffentlichung zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt abraten.
Sandrine sollte sich mit dem Vertragsanwalt über das weitere Vorgehen einigen.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (19. September 2013, 09:53)


15

Donnerstag, 19. September 2013, 09:52

Die Verordnung lässt offen, wann die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verjähren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (RRa 2010; 90) entschieden, dass diese Ansprüche immer dann, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) unterliegen. Auch der EuGH hat entschieden, dass sich die Verjährungsfrist nach dem jeweils anwendbaren Recht richtet (Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Moré g. KLM).

Ich denke, wir sollten erstmal die genaue Begründung abwarten, Spekulationen nutzen hier
jetzt wenig.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

16

Donnerstag, 19. September 2013, 09:55

Es geht hier allerdings um die Berufungsfrist (gem. ZPO) und nicht um die Verjährung der Ansprüche ... das sind zwei vollkommen verschiedene Sachstände ... :ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (19. September 2013, 09:56)


17

Donnerstag, 19. September 2013, 10:00

Ja Lisbeth, das kam mir auch gerade...war nur zu spät zum editieren. :verlegen:

Aber diese Erkenntnis ja kann auch nicht schaden :D
Freedom's just another word for nothing left to lose...

18

Donnerstag, 19. September 2013, 10:12

Nee, schaden kann sie gewiss nicht ... :TOP:

Ich sehe nur keinen besonders großen Nutzen (für sandrine) darin, dieses Urteil hier "aus der Hüfte" zu diskutieren und möchte daran erinnern, dass die flightrightler vermutlich wissen was sie tun, auch ganz ohne unsere tatkräftige Unterstützung!
:ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

19

Donnerstag, 19. September 2013, 10:43

Bitte keine Wertung der Beiträge. Ob es nutzt oder wieviel. Das darf jeder für sich selber entscheiden. Ansonsten ist es Sinn eines Forums, Themen aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und offen dazu Stellung zu nehmen. So wie die Threaderöffnerin ja auch um Infos gebeten hat. Und die sind doch bisher schon in vielfältiger Weise hier eingeflossen.

Und ob man bei flightright weiß, was man tut, war ja bisher nicht das Thema hier. Ist mir aber auch herzlich egal :ironic:
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

20

Donnerstag, 19. September 2013, 11:14

Interessanter Bericht in Finanztest 10/2013

"Es gibt eine sehr wirksame Methode, den Fluggesellschaften, die sich um Entschädigungszahlungen drücken wollen, Beine zu machen: Eine Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt (LBA).
Dort werden bei Verstößen gegen die EU Fluggastrechte auch Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet mit Bußgeldern bis 25.000 €. bei jeder (berechtigten) Beschwerde droht ein Bußgeld, das vor allem bei notorischen Gesetzesbrechern, empfindlich gesteigert werden kann und mit Sicherheit über der jeweiligen Entschädigungszahlung liegen dürfte. Und in diesem Verfahren kann sich die Airline im Gegensatz zur Zivilklage keine Zeit lassen bei der Anhörung durch das LBA. Hilfreich (zur Vermeidung hoher Bußgeldzahlungen) für die Fluggesellschaft dürfte der rasche Nachweis der Entschädigungszahlung an den Fluggast sein."

Im konkreten Fall hatte der Fluggesellschaft auf Zeit gespielt und den Fluggast mit einem Viertel der Anspruchzahlungen abspeisen wollen. Nach Einreichung der Beschwerde beim LBA wurde die gesamte Forderung nach bereits einer Woche durch die Airline auf das Konto des Fluggastes überwiesen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw, einer Fluggastherlferfirma. :ironic:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Yoshi« (19. September 2013, 11:15)