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1

Dienstag, 10. September 2013, 17:01

Kein Schadenersatz für verdreckten Strand ...

Keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf eine Minderung des Reisepreises urteilte das Amtsgericht München.

Im verhandelten Fall war die Klägerin (und Familie) eine Woche nach der Ankunft an Fieber und Durchfall erkrankt. Ihrer Überzeugung nach waren angeblich Fäkalien am Strand die Ursache der Erkrankung.

Das Amtsgericht München argumentierte: Dafür sei nicht der Reiseveranstalter verantwortlich zu machen.

Amtsgericht München (Az.: 132 C 15965/12)


... zum >> Artikel <<
Wahre Worte sind nicht immer schön - aber schöne Worte auch nicht immer wahr.
Unbekannt

2

Dienstag, 10. September 2013, 17:14

Ja, so unterschiedlich fallen Gerichtsurteile aus. Dieses hier liegt zwar schon eine Weile zurück, aber nach Ansicht des Gerichts gab es eine Reisepreisminderung, Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass das Meer tatsächlich in Folge von Abwässern in der Art verschmutzt war, dass ein Baden dort nicht möglich war.

http://reise-recht-wiki.de/ag-baden-bade…eisemangel.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Dienstag, 10. September 2013, 18:53

Der Unterschied liegt mitunter auch dort begründet, dass manche Urteile auch in Gerichten ohne
reiserechtliche Abteilungen oder Kammern gesprochen werden.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

4

Mittwoch, 11. September 2013, 09:28

Mitunter ist auch Augenmaß bei der Forderung anzuraten, Minderungen von 10-20% sind gem. Frankfurter Tabelle durchaus angemessen, nicht jedoch die Forderung von 60% nebst Schadenersatz.

Zur wirksamen Reklamation:
Beschwerde bei der örtlichen Reiseleitung führen und um sofortige Abhilfe ersuchen. Ggf. Fotos anfertigen und Zeugen benennen, die Beschwerde vom Reiseleiter bestätigen lassen - dann klappt´s i.d.R. auch mit der Reisepreisminderung - und zwar zumeist ohne Prozess!
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Katja

Master Amigo

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5

Mittwoch, 11. September 2013, 09:33

genau, alles ordnungsgemäß dokumentieren und bestätigen lassen und die Forderung auf keinen Fall übertreiben

Fitschi

Master Amigo

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6

Mittwoch, 11. September 2013, 09:50

Stellt sich jedoch die Frage wie ein Veranstalter Abhilfe schaffen kann wenn der Strand tatsächlich mit :HC: verdreckt ist?
Solche Probleme lassen sich meist nicht so einfach beseitigen.
Ein Trinkgefäß sobald es leer, macht keine rechte Freude mehr :Nope:
(Wilhelm Busch)

7

Mittwoch, 11. September 2013, 10:24

Ja, das ist ja der Punkt. Eben, weil er keine (kurzzeitige) Abhilfe schaffen kann. Er wirbt aber in der Regel mit einem Badestrand und löst damit gewisse, allgemeine Vorstellungen aus. Zumindest Baden ohne Gesundheitsprobleme. Genau so wie ohne Glasscherben am Strand usw.. Schreibt er "Naturstrand", dann sieht die Sache schon anders aus. Ansonsten sollte man von einer regelmässigen Strandpflege ausgehen. Und die Einleitung von Abwässern ist ja auch steuerbar.

Und er könnte bei bekannten Problemen gemeinsam mit seinen Hotel-Vertragspartnern eine, je nach Gefährdung, kurz- oder mittelfristige Lösung suchen / schaffen.

Geht das Gericht wie im ersten Fall allerdings davon aus, dies sei nicht in seinem Verantwortungsbereich, dann ist das praktisch ein Freibrief. Da bleibt dann nur, solche Strände zu benennen und über die Veröffentlichung derartiger Probleme die Nachfrage zu steuern.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (11. September 2013, 10:27)


8

Mittwoch, 11. September 2013, 11:12

In dem Pressetext fehlt aber auch einiges:


Auszug:

"Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
Die Klagepartei hat einen der Beklagten zuzurechnenden Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, dass die Klägerin und ihre Familie aufgrund der Verseuchung des Badestrandes erkrankt seien, reicht hierfür nicht aus.
Der Mangel muss nämlich im Einflussbereich der Beklagten aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 651j BGB. Die Beklagte führte eine außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ursache auf, nämlich einen Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde."
Freedom's just another word for nothing left to lose...

9

Mittwoch, 11. September 2013, 11:20

Der Reiseleiter kann vor Ort sicherlich Einfluss nehmen, dass die Ursache schnellstens behoben wird.
Wobei im hier beurteilten Fall natürlich jede Abhilfe im Grunde schon "zu spät" kommt, auch wenn die Verschmutzung nicht ursächlich gewesen sein muss für die Erkrankung der Urlauber.

Ich gehe ebenfalls davon aus, dass es sich um einen (seltenen) Unglücksfall gehandelt hat, immerhin ist die fragliche Küstenregion stolzer Träger der Blauen Flagge und achtet sehr auf die Einhaltung der Kriterien.

Interessant wäre die genaue Begründung des Urteils im Blick auf "nicht im Einflussbereich des Veranstalters".
Mich stört schon die missverständliche Headline des Artikels, da wären ein paar Details in der Tat aufschlussreich!

Einen Freibrief sehe ich nicht, es handelt sich um ein einzelnes AG Urteil, dem sicher wenig beispielhafte Wirkung zuzuschreiben ist.
Rechtlich kann die Erkrankung auch als allgemeines Lebensrisiko betrachtet werden, selbst wenn sie tatsächlich Folge der Verschmutzung gewesen sein sollte, was der Kläger aber offenbar nicht nachgewiesen sondern nur behauptet hat.
Analog dazu ist ein herabfallender Palmwedel samt resultierender Verletzung auch kein minderungs- oder schadenersatzfähiger Vorfall, oder ein gebrochener Arm beim Ausrutschen auf dem Kiesstrand.

Die Werbung mit einem sauberen Strand ist zulässig, da der Veranstalter sich auf die Blaue Flagge und ihre Kriterien berufen kann und die Einleitung von Fäkalien nicht "üblich" ist.

Edit: Ooops, freshup schadet nicht ... Danke, Dodo! :ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (11. September 2013, 11:21)


10

Mittwoch, 11. September 2013, 12:22

Ich habe inzwischen - nochmals Danke, Dodo! - das Urteil gelesen.

Die Überschrift des Thread ist so missverständlich, wie die verlinkte Schlagzeile:
Das Gericht hebt ausdrücklich auf die Tatsache ab, dass das gebuchte Hotel nicht der Verursacher war und bezüglich eines Zusammenhangs zwischen dem Badewasser und der Erkrankung vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen wurde.
Der Veranstalter hatte zudem keine Kenntnis von der Beschädigung des Abflussrohres, sodass er die Urlauber auch nicht darauf hinweisen konnte.

Das Urteil erging ergo über ein außergewöhnliches Ereignis, auf das der Veranstalter in der Tat keinen Einfluss hatte.
Wenn man der Entscheidung Beispielhaftigkeit zuordnen mag, dann in der Hinsicht, dass es nicht erfolgreich ist, wegen eines gastroenterologischen Infekts den Veranstalter in Anspruch nehmen zu wollen ...
:ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D