Ich darf aus der Fachliteratur zitieren:
Zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU gehören nach Art. 349, 355 Abs. 1 AEUV die französischen Überseedepartements, die autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln. Ebenfalls eingeschlossen sind Ceuta und Melilla als spanische Hoheitsgebiete auf afrikanischem Boden und die zu Finnland gehörenden Aland-Inseln.
NICHT zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU zählen Gebiete eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets, für das nach Art. 355 Abs. 2 AEUV das besondere Assoziierungssystem des Vierten Teils des AEUV gilt. Obwohl diese überseeischen Länder und Hoheitsgebiete von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zum Hoheitsgebiet der jeweiligen Mutterländer gehören, falllen sie über Art. 355 Abs. 3 AEUV grundsätzlich (abgesehen von den eingangs genannten Ausnahmen) aus dem Anwendungsbereich des AEUV heraus und sind damit im Verhältnis zur EU in der Situation von Drittländern. Das gleiche gilt für die europäischen Mikrostaaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstaat, für die Faröer Inseln, die Kanalinseln und die insel Man (Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, Kap. 2 B. V. 2. b, Kap. 4 A. I. 2. Fn. 26).
Alles Klar ...oder