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Freitag, 9. August 2013, 21:26

Flugverspätung: Airline muss vorgerichtliche Anwaltskosten eines Flugpassagiers zahlen

... sofern er nicht unmittelbar über die Rechte aufgeklärt hat.
Diese Entscheidungkönnte demnach für den einen oder anderen Betroffenen nützlich sein - oder Aufschluss geben, warum man ein entsprechendes Bladern in die Hand gedrückt bekommt ...
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

2

Samstag, 10. August 2013, 09:13

Na das is doch sehr nützlich!
Kann ja nicht angehen das die Fluggesellschaften Mist bauen und dann kann man sich es nicht leisten, die Rechte einzuklagen.

Was in der Reisebranche teilweise abgeht, ist nämlich echt unter aller Sau...
Allein schon die Überbuchungen *würg*

3

Samstag, 10. August 2013, 09:50

Bin jetzt etwas überfordert....bei zugesprochenen Ausgleichszahlungen sind doch eh die Anwaltsgebühren
mit inbegriffen...oder interpretier ich hier etwas falsch :denk:

@ Reiseleiterin, na na na....nicht alles pauschalieren :ironic:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Sternedieb

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4

Samstag, 10. August 2013, 10:27

bei zugesprochenen Ausgleichszahlungen sind doch eh die Anwaltsgebühren
mit inbegriffen...



Eine Erklärung dazu findet man hier.

5

Samstag, 10. August 2013, 10:39

@Dodo
Es geht um die vorentscheidlichen Anwaltskosten, die man - sofern man keine RSV hat oder diese keine Übernahme zusagt aufzubringen hat.
Kürzlich hat der User Colombo gepostet, er habe aus o.g. Grund bisher noch keine Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Entschädigung gem. VO(EU) 261/04 eingeleitet.

Maßgeblich ist jedoch die mangelde Aufklärung über die Rechte seitens der Fluglinie.
Bekommt man nach einem erheblich verspäteten oder vor einem anullierten Flug jedoch das Formular zur Fluggastverordnung ausgehändigt, entfällt eine Inanspruchnahme der Airline.

Bei erfolgreicher Klage trägt der Beklagte (in diesem Fall die Airline) auch die gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten.
Im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs allerdings muss man die Anwaltskosten i.d.Regel leiden.

@Sternedieb
Sorry, aber Dein Link passt nicht recht zu der Entscheidung, da ein Verzug in diesem Fall überhaupt keine Rolle für den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten spielt.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 10:42)


6

Samstag, 10. August 2013, 10:53

Jaaa Lisbeth, jetzt versteh auch ich es :ironic:

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Hannover den Weg dafür geöffnet, dass der Fluggast, der nicht dezidiert über seine Rechte belehrt wird, ohne eigenes Anschreiben an die Fluggesellschaft direkt einen Anwalt beauftragen darf und dessen Kosten erstattungsfähig sind.
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Sternedieb

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7

Samstag, 10. August 2013, 10:57

Passt nicht so recht, stimmt so. Da hast recht.

Letztendlich geht es in dem Artikel darum:

Zitat

Wird erst durch das Schreiben des Anwalts der Verzug begründet, d. h. liegt zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts kein Verzug vor, dann sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung an den Anwalt. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Verzug noch nicht vor, besteht kein Anspruch. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist die Kausalität zwischen Verzug und Schaden.


Bedeutet dann, dass man einen Rechtsanwalt nur dann einschalten könnte, wenn der Verzugseintritt erfolgt ist und nur dann auch die Anwaltskosten erstattet bekommen würde.

8

Samstag, 10. August 2013, 11:01

@Dodo
Nicht so ganz ...
Der erste Schritt sollte immer die persönliche Beschwerde bei der Airline sein, am besten mittels des von der EU dafür vorgehaltenen Formulars.
Nur so wird die Gelegenheit zur unstreitigen Einigung gegeben, und es gibt tatwahrhaftig Causae, in welchen diese alleinige Maßnahme schon zur Entschädigung geführt hat.
:ironic:

@Sternedieb
Im Falle einer Ablehnung des Anspruches gem 261/04 ist die Airline sofort im Verzug.
Davon abgesehen ist wie erwähnt maßgeblich, dass man nicht über seine Rechte informiert wurde.
Allerdings ist die Ausgabe des entsprechenden Formulars praktisch bei allen EU Airlines inzwischen obligatorisch.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 11:03)


Sternedieb

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9

Samstag, 10. August 2013, 11:03

Nicht so ganz ...


Was hab ich denn anderes geschrieben? ?(

10

Samstag, 10. August 2013, 11:03

Grundsätzlich ist hierzu Verzug erforderlich. Es gibt aber häufig die Konstellation, dass der Fluggast nach der Verspätung mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlung direkt einen Anwalt beauftragt. In diesem Fall besteht noch kein Verzug.
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11

Samstag, 10. August 2013, 11:04

Nicht so ganz ...


Was hab ich denn anderes geschrieben? ?(

Du hat einfach nur zu schnell geschrieben, siehe Edit. :ironic:
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Sternedieb

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12

Samstag, 10. August 2013, 11:08

Im Falle einer Ablehnung des Anspruches gem 261/04 ist die Airline sofort im Verzug.
Davon abgesehen ist wie erwähnt maßgeblich, dass man nicht über seine Rechte informiert wurde.
Allerdings ist die Ausgabe des entsprechenden Formulars praktisch bei allen EU Airlines inzwischen obligatorisch.


Da war ich zu schnell um deine Edith noch abzuwarten, Dodo hat es aber auch schon praktischerweise beantwortet. :D

Ich hatte ja geschrieben:

Zitat

Bedeutet dann, dass man einen Rechtsanwalt nur dann einschalten könnte, wenn der Verzugseintritt erfolgt ist und nur dann auch die Anwaltskosten erstattet bekommen würde.

Klartext: Wenn ich gleich einen Anwalt einschalte, ohne zuvor selbst die Ansprüche geltend gemacht zu haben, bleibt man "normalerweise" auf den Anwaltskosten sitzen.

13

Samstag, 10. August 2013, 11:09

@Dodo
Dann führt der Anwalt bei der Airline Beschwerde, was vor einem abschlägigen Bescheid völliger Unsinn ist.

Angenommen die Beschwerde führt geschmeidig zur Ausgleichszahlung, bekommt man selbstverständlich keine Kosten erstattet - weil - ganz korrekt! - noch kein Verzug gegeben.

Zum Ausfüllen des Formulars braucht man ganz sicher keinen Anwalt, es reicht die Lese- und Schreibfähigkeit nach 4 Jahren Grundschule ... :ironic: :D

@Sternedieb
... auch wieder nicht ganz!
Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung werden die Anwaltskosten dem Verlierer aufgebrummt - auch die vorgerichtlichen.
Alles andere: Siehe oben.
:ironic:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 11:12)


Sternedieb

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14

Samstag, 10. August 2013, 11:17

... auch wieder nicht ganz!


Also :Nope:

Das hier von dir

Zitat

Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung werden die Anwaltskosten dem Verlierer aufgebrummt - auch die vorgerichtlichen.
widerspricht sich schon allein durch das von dir selbst eingestellte Urteil. :pfft:

15

Samstag, 10. August 2013, 11:19

Erstmal DANKE Lisbeth, dass Du dieses Urteil gefunden hast :thumbsup:

Hat mich doch jetzt - von einigen (meiner gedachten ? ) Rechtsurteilen etwas mehr die Augen geöffnet und
wieder veranlasst genauer hinzuschauen :TOP:

Merci :knuddel:
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16

Samstag, 10. August 2013, 11:20

@Sternedieb
Inwiefern??? ?(
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

17

Samstag, 10. August 2013, 11:21

SD, ich kenne den Ausschluss zum Beispiel von den Rechtsschutzversicherungen. Auch wenn diese übernehmen, sind vorgerichtliche Kosten nur in Ausnahmefällen eingeschlossen.
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18

Samstag, 10. August 2013, 11:22

Das Urteil ist schon etwas ælter und stammt von Mitte 12

19

Samstag, 10. August 2013, 11:24

macht ja nix :ironic:

Als "Nichtreiserechtler" übersieht man solch Wichtigkeiten :ironic:
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Sternedieb

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20

Samstag, 10. August 2013, 11:29

SD, ich kenne den Ausschluss zum Beispiel von den Rechtsschutzversicherungen. Auch wenn diese übernehmen, sind vorgerichtliche Kosten nur in Ausnahmefällen eingeschlossen.



Wenn Männer mit Frauen kommunizieren ... :batsch: :D

Na klar - weil der Verzug des Veranstalter oder der Airline fehlt. Hab ich doch schon ganze Zeit versucht zu erklären.

Kein Verzug = Keine Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil diese nur erstattet werden, wenn ein Verzugsschaden eingetreten ist. Liegt dieser Verzugsschaden jedoch vor, können sie geltend gemacht werden.