bei zugesprochenen Ausgleichszahlungen sind doch eh die Anwaltsgebühren
mit inbegriffen...
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 10:42)
Zitat
Wird erst durch das Schreiben des Anwalts der Verzug begründet, d. h. liegt zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts kein Verzug vor, dann sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung an den Anwalt. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Verzug noch nicht vor, besteht kein Anspruch. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist die Kausalität zwischen Verzug und Schaden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 11:03)
Im Falle einer Ablehnung des Anspruches gem 261/04 ist die Airline sofort im Verzug.
Davon abgesehen ist wie erwähnt maßgeblich, dass man nicht über seine Rechte informiert wurde.
Allerdings ist die Ausgabe des entsprechenden Formulars praktisch bei allen EU Airlines inzwischen obligatorisch.
Zitat
Bedeutet dann, dass man einen Rechtsanwalt nur dann einschalten könnte, wenn der Verzugseintritt erfolgt ist und nur dann auch die Anwaltskosten erstattet bekommen würde.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (10. August 2013, 11:12)
... auch wieder nicht ganz!
widerspricht sich schon allein durch das von dir selbst eingestellte Urteil.Zitat
Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung werden die Anwaltskosten dem Verlierer aufgebrummt - auch die vorgerichtlichen.
SD, ich kenne den Ausschluss zum Beispiel von den Rechtsschutzversicherungen. Auch wenn diese übernehmen, sind vorgerichtliche Kosten nur in Ausnahmefällen eingeschlossen.