Ja, das hatten wir schon, allerdings hatte ich die Urteilsbegründung extra noch einmal verlinkt - und mich im weiteren Text darauf bezogen.
Ob nun Hauptgrund oder Nebenaspekt - es geht um eine nicht eingehaltene Zusage des Veranstalters, analog zu Swimmingpool, Balkon, Gartenanlage etc., und da es gewisse Richtlinien in der Bewertung von Mängeln gibt, ist die Entscheidung 20% als ausreichend zu bewerten, wohl durchaus angemessen.
Wie gravierend der Mangel vom Kläger/ Betroffenen eingeschätzt wird, ist eine andere Sache - aber rechtlich bedarf es guten Augenmaßes, und ein nicht nutzbarer Swimmingpool dürfte allgemein als noch gravierender empfunden werden als lärmende italienische Kinder.
Ich benutze bewusst nicht das Wort "vorgegaukelt", denn vermutlich hatte der RV eine Zusage des Hotelier bezüglich des Adults Only Konzeptes und hat nicht wissentlich falsche Versprechungen gemacht.
Das ist die rechtliche Seite - eine andere die moralische:
Sina, es ist nicht mehr die Frage ob "er es tut", er hat es getan.
Sehr wahrscheinlich wurde mit der ursprünglich anvisierten Zielgruppe die Auslastung weit unterschritten und ist es sodann unternehmerisch sinnvoll, ein Konzept zu ändern - auch während des Verkaufs. Sofern der RV sich ausreichend abgesichert hat kann er den Hotelier für den Schaden in Anspruch nehmen, dessen werden sich beide Seite bewusst sein und der Hotelier sein Risiko wohl auf dem Schirm haben.
Es ist vollkommen richtig, das wesentliche Unterbringungsbedingungen nicht erbracht wurden, der RV dafür geradezustehen hat und der Urlauber berechtigt reklamiert. Ob die Beeinträchtigung allerdings so erheblich ist, dass man auf eine erstattungsfähige sofortige Abreise (Abhilfe ist ja praktisch ausgeschlossen, es sei denn man findet und toleriert eine ersatzweise Unterkunft) bestehen kann (ohne eine entsprechende Garantie des Veranstalters, wie sie beispielsweise bei alltours gegeben ist) müsste ggf streitig geklärt werden. Ich für meinen Teil würde jedenfalls eine Rückreise nicht vorverauslagen - es gibt durchaus Urteile, in welchen mit zumindest gleichwertigen Reklamationen gegen den Kläger entschieden wurde. Gleiches gilt für die eigenmächtige Buchung eines alternativen Hotels, sofern der RV die Kostenübernahme nicht schon vor Ort verbindlich zusagt bzw. direkt übernimmt.
Aus rechtlicher Sicht jedenfalls ist ein vorhandenes Kind im Ü16 Hotel analog zum nicht vorhandenen/ nutzbaren Pool zu betrachten und wird das auch in Deutschland so gehandhabt - trotz ggf. moralischer Einwände bezüglich der Haltung der Reklamierenden.
Ganz abgesehen von finanziellen Einbußen sehe ich - wie Sina schon erwähnt hat - den Aspekt der Glaubwürdigkeit und Imagepflege.
AO Bucher sind überwiegend eine treue, solvente und somit gute Klientel - der Veranstalter ist also gut beraten, solche Angebote nur mit Hotels aufzulegen, auf deren Zusagen er sich voll und ganz verlassen kann.
Ich glaube allerdings, dass eine Schmerzgrenze (wenn man es denn so bezeichnen will) nicht durch Reisepreisminderungen herbeiprozessiert werden kann, vielmehr sollte sie mittels Verträgen der Leistungsträger gelegt werden, indem man beispielsweise den Hotelier bei Zuwiderhandlung empfindlich zur Kasse bittet.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (8. August 2013, 09:57)