Ein Urlauber buchte eine als Sonderangebot angepriesene Reise nach Tunesien. Zwei Wochen im 5-Sterne-Luxushotel kosteten nur 2.000 DM. Während des Aufenthalts waren auch Gäste aus einem benachbarten, überfüllten 3-Sterne-Hotel untergebracht, die nach Angaben des Urlaubers in Badekleidung zum Essen erschienen, Körpergeruch ausströmten und bei Tisch rülpsten. Wegen dieser Phänomene machte er eine Reisepreisminderung von 35 % geltend.
Das Amtsgericht Hamburg vermochte keinen Reisemangel zu sehen. Im Zeitalter des Massentourismus ist es, so der Amtsrichter, allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen anzutreten. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es insbesondere dort, wo 14 Tage inkl. Flug und Halbpension nur 2.000 DM kosten, nicht mehr.
Urteil des AG Hamburg vom 07.03.1995
9 C 2334/94
NJW-RR 1995, 1330
ganz interessant - ein Gegenurteil
Touristen ohne Manieren (”Billigtouristen”) in einem Luxushotel sind ein Reisemangel, dessentwegen nur ein geminderter Reisepreis gezahlt werden muß.
Ein Reisender fühlte sich während seines Urlaubs in einem 5-Sterne-Hotel dadurch beeinträchtigt, dass der Speisesaal ständig von russischen und polnischen ”Billigtouristen” bevölkert gewesen sei. Diese hätten nur im Unterhemd und auch ansonsten mit schlechten Manieren gespeist. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dadurch tatsächlich der Erholungswert der Reise erheblich gemindert worden sei. Die Anwesenheit der Gäste ”mit einfachem Niveau” stelle einen Reisemangel dar.
AG Düsseldorf
Aktenzeichen: 54 C 21193/94