Hotel und GEMA - Abgaben für Fernsehgeräte
Hat ein Hotel den Fernsehempfang nur über DBV-T Zimmerantenne ermöglicht, braucht es nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen I ZR 21/14 keine Abgaben an die GEMA entrichten.
Mit dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten greife das Hotel nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Man gebe die Fernsehsendungen nicht wie über eine Verteileranlage wieder und schulde keine Urhebervergütung, meldet golem.de
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (18. Dezember 2015, 11:22)