Anmelden oder registrieren!

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Reiseforum - Reiseberichte. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Samstag, 27. November 2021, 11:21

Baden-Württemberg: Aktuelle Coronaauflagen / Cornamaßnahmen

Im Ländle gelten aktuelle mindestens folgende Regelungen:

Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6. Aktuell gilt in Baden-Württemberg diese neue Alarmstufe II.

Beherbergung:

In den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend.

Gastronomie:

Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist n den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen:

Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

In sog. "Hotspots", d.h. Stadt- oder Landkreisen mit einer Inzidenz von über 500 gelten schärfere Regelungen:

Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur aus triftigen Gründen verlassen.

Nachzulesen hier
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)