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Auch gebe auch keinen Verdienstausfall, auch wenn das Reiseziel schon vor der Reise als Risikogebiet eingestuft wurde.
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Grundlage für alle Coronaverordnungen ist das Infektionsschutzgesetz des
Bundes. Da Bundesgesetzgebung immer über der Gesetzgebung der Länder steht können deren Einzelverordnungen nicht strenger ausgestaltet werden. Interessant in solchen Fällen ist der § 56 Entschädigung. Hier ist aus meiner Sicht vor allem Absatz 1 zu nennen:
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Quelle
Ganz so einfach stellt es sich also nicht dar. Zwei Wochen ab in Urlaub in ein Risikogebiet und dann noch bezahlte Quarantäne? So einfach wird das wohl nicht immer gehen. Der kommunale Arbeitgeberverband in Baden-Württemberg hat dies z.B. ausgeschlossen und für die Fehlzeiten wegen einer solchen Quarantäne den kommunalen Arbeitgebern empfohlen Urlaub und/oder Freizeitausgleich von den Betroffenen einzufordern. Alternativ eine entsprechende Entgeltminderung.
Ich bin davon überzeugt, dass dieses Themas Gerichte beschäftigen wird.