Und....
Weil das Eigentum an der Versandware mangels Entgegennahme durch den bestimmungsgemäßen Empfänger noch nicht auf diesen übergehen konnte und mithin bei einer Annahme durch den Nachbarn noch dem Händler zusteht, kann der Nachbar für den Untergang der Sendung grundsätzlich aus §823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, insofern u. U. haftbar werden.
Ich nehme grundsätzlich keine Pakete für Nachbarn an, würde es auch meinen Nachbarn nie antuen wollen.