Hallo Beate,
der Vertrag, den beide Seiten im Einvernehmen unterzeichnet hatten, gibt so eine Regelung offenbar her.
In Deutschland gibt es da z.B. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach "das BAG seiner Linie treu blieb, dass Rückzahlungsklauseln so verfasst sein müssen und aus denen eindeutig hervorgeht, dass eine Rückzahlungspflicht nur dann besteht, wenn der Verpflichtete es tatsächlich in der Hand hat, die Rückzahlungspflicht nach eigenem Willen abzuwenden." (Meldung auf rbh-luftrecht.de).
Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers dürften diese Rückzahlung ergo nicht anfallen. Insofern hast Du schon recht, wenn du das beanstandest. Aber der von mir vermutete Gerichtsstand dürfte Qatar Airways da nicht benachteiligen. In den aktuellen Zeiten werden leider manche vermeintlich sichere Arbeitsplätze noch - zumindest für einen gewissen Zeitraum - verlorengehen. Und nicht nur in Mittelost.