Landet ein Flugzeug nicht am vorgesehenen Ziel, sondern auf einem Ausweichflughafen, gilt das reiserechtlich als Annullierung. Die Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 1132/12(36).
In dem Fall war ein Flugzeug von der griechischen Insel Santorin nach Hamburg außerplanmäßig in Hannover gelandet und hatte den Flug auch nicht fortgesetzt.
Dieser Umsatnd reichte aus, um den Flug als nicht durchgeführt zu betrachten, urteilte das Gericht.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die PAssagiere mit Bussen nach Hamburg gebracht werden.
Dies kommt wegen des Nachtflugverbotes auch mal bei den Flügen der Condor von Antalya nach Frankfurt vor. Die planmäßige Lanungen wären 22.30 Uhr und 22.35 Uhr, Nachtflugverbot ab 23.00 Uhr.
Ausweichflughafen Köln mit Bustransfer nach Frankfurt. Könnte in Zukunft teuer für die Airline werden.