Vorausgesetzt, die Treppe war noch feucht und das Personal hat nicht darauf hingewiesen, haftet der Reiseveranstalter. In diesem Fall ging es um den Sturz auf einer nassen Marmortreppe. Daraus ergab sich ein Anspruch für den Geschädigten etwa 4000 Euro und 1000 Euro Schmerzensgeld.
Die Entscheidungsgründe: Die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen muss sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. Das Reinigungspersonal eines Schiffes hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.
OLG Koblenz, 2 U 904/09
Es stellt eigentlich kein Problem dar, Granit-, Marmor- und Keramikböden durch eine recht schnell und einfach durchzuführende chemische Behandlung so rutschsicher zu machen, dass Unfälle nachweislich praktisch ausgeschlossen werden können. Leider sind viele Verantwortliche und auch Richter über vorhandene Verfahrenstechniken wenig informiert.