In diesem Zusammenhang gibt es nun ein neues Urteil des Amtsgerichts München:
Wenn eine Reise wegen einer plötzlich eingetretenen Verschlechterung einer schon bei Buchung bekannten Krankheit, dann muss die Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Krankheit den Reiseantritt zum Buchungszeitpunkt verübeln konnte und davon ausgegangen werden konnte, daß der Reisende am Anreisetag auch reisefähig ist.
Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber in der Vergangenheit einen Bandscheibenvorfall erlitten und das Krankheitsbild hatte sich lt. ärztlichem Befund zum Buchungszeitpunkt auch ohne Operation zu 90 % verbessert. Allerdings wurde dann später doch eine Operation fällig, wodurch die gebuchte Reise dann storniert werden musste.
Eine unerwartete Krankheit muss also nach Meinung der Richter nicht nach der Buchung komplett neu entstehen, auch eine plötzliche Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung wie z. B. eines Rückenleidens verpflichtet die Reiserücktrittsversicherung zum Einspringen.
Hier ist die Pressemitteilung des Urteils zum Nachlesen.