Obwohl der Reisevertrag hinsichtlich der Verpflegung "all-inclusive" vorsah, meinte ein Reiseveranstalter, die Beköstigung mittags ausschliessen zu können.
Die wörtliche deutsche Übersetzung der geschlossenen Vereinbarung "Verpflegung: All-inclusive" bedeutet nämlich "alle Verpflegungen eingeschlossen". Der Umstand, dass für "all-inclusive" eine Legaldefinition fehlt, erfordert nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - wie regelmäßig von namhaften Reiseveranstaltern auch so gehandhabt - eine sorgfältige Auflistung dessen, was der jeweilige Veranstalter genau unter den Leistungen seines "all-inclusive"-Paketes verstehen möchte.
Fazit: Minderungsanspruch 20 Prozent des Reisepreises sowie Schadensersatzanspruch Euro 250
Urteil AG Leipzig 109 C 5850/09 vom 24.11.10
Urteilsbegründung