Ist die Ansteuerung eines Parkplatzes anlässlich des Besuchs eines Juweliergeschäfts Programmpunkt einer Reise in der Türkei und ist dem Reiseveranstalter bekannt, dass sich im beschatteten Randbereich des Parkplatzes neben dem in einer Hundehütte angeketteten Wachhund noch ein weiterer angeketteter Wachhund in einem nicht einsehbaren Schuppen befindet, so hat er die Reisenden auf diese Gefahr hinzuweisen und aufzufordern, den gesamten Randbereich des Parkplatzes zu meiden. Insoweit stellt eine besondere, dem Reisenden nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahr, der durch einen Warnhinweis begegnet werden kann, einen Reisemangel dar. Weicht ein Reisender vom heranstürzenden zweiten Wachhund zurück und stürzt hierbei, haftet der Reiseveranstalter daher für hierdurch eingetretene Schäden und Verletzungen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 08.04.2011 - 5 U 1354/10
Höhe der Forderung: Reisepreisminderung + Schmerzensgeld 3000 Euro
Quelle: lto.de