Der Bundesgerichtshof BGH hat unter Az. X ZR 71/10
entschieden:
Soweit die Anforderungen an Entschädigungszahlungen zu Ausfall oder Verspätung von Flügen gem. EU-Verordnung 261/2004 erfüllt sind, können Passagiere Forderungen gegen ausländische Airlines vor deutschen Gerichten einklagen. Dies gilt für alle Flüge mit Start ab deutschen Flughäfen.
Konkret ging es um Forderungen gegen die US-Gesellschaft Delta Airlines. Wegen eines Defekts wurde der Flug ab Frankfurt am Main in die USA storniert und am nächsten Tag durchgeführt. Neben den Standardleistungen in solchen Fällen wie Kosten der Kommunikation, Verpflegung und Hotelkosten
ging es um die entfernungsabhängige Ausgleichszahlung in Höhe 600 Euro je Person.
Der BGH schloss sich nicht der Meinung von Delta Airlines und deren Argumentation an, wonach Klagen gegen die Airline in Deutschland unzulässig seien.
Da lt. Gericht Verbraucher am "Erfüllungsort" gegen Hersteller und Dienstleister klagen können, sei dies sei bei Flügen, unabhängig von den AGB der Airline, der Ort des Abflugs.