Wie das OLG Düsseldorf mit Urteil 18 U 193/02 entschied, darf eine Rezeption auch kurzzeitig unbeaufsichtigt bleiben. Der Portier in einem landestypischen Hotel muß diese weder verschliessen noch für eine Vertretung sorgen, wenn er spät abends oder nachts die Rezeption kurzzeitig verlässt. Auch sei es unüblich, dass sich der Portier sich neben der Nennung der Zimmernummer den Personalausweis vorlegen lasse, da diese
Vorsichtsmaßnahme nicht verhindere, dass ein Dieb eine kurze Abwesenheit des Portiers dazu ausnutze, den Schlüssel zu entwenden.