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Sternedieb

Master Amigo

  • »Sternedieb« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 45 243

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1

Freitag, 2. Januar 2009, 10:50

Flugannullierung bei technischen Problemen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nun auch Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn ihr Flug wegen technischer Probleme annulliert wurde ( Rechtssache C-549/07 - Urteil vom 22.12.2008 )

Das Urteil wird so begründet:
Ein technisches Problem stellt nur in nicht beherrschbaren Ausnahmefällen einen "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Verordnung dar, der die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entfallen lässt. Der Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten eingehalten wurden, genügt nach Aussage des Richters hierfür nicht.

Geklagt hatte eine Frau, weil Alitalia einen Flug von Wien nach Rom mit Anschluss nach Brindisi erst fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit annulliert hatte.

Wenn jedoch die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, darf die Ausgleichszahlung darf verweigert werden.

Bedeutet für die Airlines - Bei Schäden als Folge eines Sabotageaktes oder eines Terroranschlags sowie ein kurzfristiger Rückruf des Flugzeugherstellers müssen sie nicht bezahlen.

Ich halte das für eine Verbraucherfreundliche Entscheidung.
Alles immer ohne Gewähr, nicht dass man auch als Forenuser irgendwann als Terrorist verhaftet wird.

2

Samstag, 3. Januar 2009, 18:38

RE: Flugannunlierung bei technischen Problemen.

Zitat von »Sternedieb«



Bedeutet für die Airlines - Bei Schäden als Folge eines Sabotageaktes oder eines Terroranschlags sowie ein kurzfristiger Rückruf des Flugzeugherstellers müssen sie nicht bezahlen.




______________________


Haftet dafür dann die Sicherheitsfirma des Flughafens oder bei einem Rückruf der Flugzeughersteller? ?( ?(

Solveig

unregistriert

3

Sonntag, 4. Januar 2009, 00:37

Wann und was als Entschädigungsleistung in Frage kommt, regelt die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, EG-Verordnung Nr. 261/2004.

Damit die Verordnung greifen kann, muss ein Beförderungsvertrag vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Fluggast
(Auszug aus der Verordnung:)
"über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden ..."

Die Verordnung regelt als nur das Beförderungsvertragsverhältnis zwischen Airline und Fluggast. Ob möglicherweise ein weitergehender Anspruch gegen Dritte besteht (Hersteller des Flugzeugs), wird durch die Verordnung nicht geregelt.

Ich will nicht zu juristisch werden - darum folgendes Beispiel:
Käme man auf die Idee, den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz zu verklagen, wenn ein Taxi ausfällt und ein Schadensersatzanspruch gegen den Taxiunternehmer nicht durchgesetzt werden kann ?
Nein - denn zwischen dem Hersteller des Fahrzeugs (Flugzeugs) und dem Fahrgast (Fluggast) besteht keine Geschäftsbeziehung.

4

Sonntag, 4. Januar 2009, 14:44

EU-Verordnung 261/2004

Wer seine berechtigten Ansprüche gegenüber Airlines prüfen und durchsetzen will, kann sich professioneller
Hilfe bedienen. Das Unternehmen hat aufgrund computerunterstützter Aufzeichnungen weltweiter Flüge
die Möglichkeit, Ausreden von Airlines systematisch zu hinterfragen.

Das Ganze ist ohne finanzielles Risiko für den Fluggast, da evtl. Klagen von dem Unternehmen
durchgeführt werden. Erst im Erfolgsfall behält man einen Teil der
Ausgleichszahlung der Airline als Erfolgshonorar ein.

Details unter Werbeforum/Reiselinks

Viele Grüße cuate
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Mittwoch, 17. Juni 2009, 17:05

Ausfall der Gepäcksortieranlage am Flughafen ist keine höhere Gewalt

Diese Grundsatzentscheidung fällte jetzt das Handelsgericht Wien. Das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erkämpfte Urteil bedeutet für die Reisenden, die in der Schlange standen und nicht rechtzeitig einchecken konnten: Die Fluglinie muss nicht nur 250 Euro Ausgleichszahlung pro Person leisten, sondern den Fluggästen auch die Aufzahlung für die Umbuchung auf einen anderen (teureren) Flug ersetzen.

Gilt zwar für Österreich, aber durch die EU-Verordnung 261/2004 ließe sich das evtl. auch auf andere EU-Länder übertragen.

Viele Grüße cuate
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6

Mittwoch, 17. Juni 2009, 17:21

Die Fluglinie (!) muss zahlen, weil der Flughafen(!) - oder ein Teil davon - defekt ist?! :shock:

7

Mittwoch, 17. Juni 2009, 17:27

Hey, das ist ein Urteil aus Wien. Dachte schon, du hättest geklagt ;)

Die Airline kann den Schadensersatz ja vom Flughafen zurückfordern. Vertragspartner des Fluggastes ist aber die Airline.

Viele Grüße cuate
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (17. Juni 2009, 17:28)


8

Mittwoch, 17. Juni 2009, 17:31

Die Fluglinie (!) muss zahlen, weil der Flughafen(!) - oder ein Teil davon - defekt ist?! :shock:
Die Begründung klingt für mich einleuchtend:

" Mit Computerdefekten muss jedoch in der heutigen hoch technisierten
Zeit gerechnet werden, und solche dürfen - "auch wenn die Anlage selbst
nichts für diesen Fehler kann" - nicht dem Risiko des Fluggastes
zugeordnet werden. "Üblicherweise", so das Gericht, sind solche Anlagen
ja mit Back-up-Systemen ausgerüstet. Zusatzkosten für den Passagier
müssen vermieden werden.
"
:urlaub1:

9

Mittwoch, 17. Juni 2009, 18:27

Schon klar. Aber die defekte Leitung oder der derfekte Computer (in dem Artikel steht was von einem Defekt am Datenübertragungsweg) gehört dem Flughafen, nicht der Airline.
Ob sich die Fluglinie am Flughafenbetreiber schadlos hält?!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »NoDurians« (17. Juni 2009, 19:09)


10

Sonntag, 13. Dezember 2009, 12:15

Nur Sabotage, Terrorakt oder Fabrikationsfehler schützen Airline vor Zahlung

In Anlehnung an das Urteil des EU-Gerichtshofs hat das Landgericht Düsseldorf unter AZ 22 S 215/08 geurteilt, dass ein ausgefallener Flug (hier von Miami nach Düsseldorf) wegen eines Triebwerksschadens für die Passagiere einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung (hier in maximaler Höhe von 600 Euro) bedeutet. Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, dass es sich bei dem technischen Problem um "außergewöhnliche Umstände" gehandelt habe, wonach keine Zahlung zu erfolgen habe. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass das Auftreten eines Triebwerkschadens im direkten Einfluss- und Organisationsbereich des Luftfahrtunternehmens liege.

Das Urteil hier
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11

Freitag, 28. September 2012, 11:13

... und auch Vogelschlag

Keine Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung 261/2004 steht Passagieren zu, deren Flug wegen vorausgegangener Kollision einer Maschine mit Vögeln annulliert wurde. Die Airline hätte darauf keinen Einfluss, berichtet wn.de

LG Hamburg Az. 318 S 98/11
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