Wann und was als Entschädigungsleistung in Frage kommt, regelt die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, EG-Verordnung Nr. 261/2004.
Damit die Verordnung greifen kann, muss ein Beförderungsvertrag vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Fluggast
(Auszug aus der Verordnung:)
"über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden ..."
Die Verordnung regelt als nur das Beförderungsvertragsverhältnis zwischen Airline und Fluggast. Ob möglicherweise ein weitergehender Anspruch gegen Dritte besteht (Hersteller des Flugzeugs), wird durch die Verordnung nicht geregelt.
Ich will nicht zu juristisch werden - darum folgendes Beispiel:
Käme man auf die Idee, den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz zu verklagen, wenn ein Taxi ausfällt und ein Schadensersatzanspruch gegen den Taxiunternehmer nicht durchgesetzt werden kann ?
Nein - denn zwischen dem Hersteller des Fahrzeugs (Flugzeugs) und dem Fahrgast (Fluggast) besteht keine Geschäftsbeziehung.