Unmögliche Leistung, kein Ausschluss des § 537 BGB
Dem Hotel sei die Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen, die Regelung des § 537 BGB sei nicht einschlägig, da das Hindernis nicht in der Person des Gastes liegt.
Fazit für Hotelgäste:
Wer aus rechtlichen Gründen am Zielort seine Übernachtung nicht wahrnehmen kann, hat einen Anspruch auf Erstattung des Übernachtungspreises.
Derzeit ist es mehr als zuvor wichtig darauf zu achten, dass Hotels bei Buchungen die Möglichkeit anbieten, die Buchung zu stornieren. Einige große Hotelketten sind hier sehr weit auf ihre Gäste zugekommen und haben diesen Faktor als Marketingmaßnahme verstanden.
Das Urteil:
https://www.rechteindeutig.de/wp-content…nonymisiert.pdf