Das Landgericht Hannover hat TUI in einem Urteil (Az. 74 O 10/18) untersagt, in Reisekatalogen für Pauschalreisen mit der Angabe eines „TUI Preisindikators“ zu werben, ohne über den zu zahlenden Reisepreis zu informieren.
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale Bad Homburg, die das Verfahren angeführt hatte, hatte TUI in einem Reisekatalog für Spanien und Portugal mit einem Preisindikator auf einer Skala geworben und nicht wie sonst üblich mit exakt bezifferten Katalogpreisen für unterschiedliche Reisedaten. Der Indikator gebe keinerlei Hinweise darauf, auf welche Reise beziehungsweise Buchungsdaten sich der gesetzte Pfeil zur Preisangabe bezieht, etwa ob es sich um einen Mindest- oder Durchschnittspreis handele oder um Rabatte für einen bestimmten Buchungszeitraum. Deshalb würde aus dem Katalog nicht deutlich, in welchem Preisrahmen sich die Reisen bewegen. Der Kunde kann aus Sicht der Wettbewerbszentrale daher keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen.
Das Gericht führt aus, dass diese Vorgehensweise gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht verstößt, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten würden.
Auch in anderen Kataloge arbeitet Marktführer TUI nicht mit exakten, sondern mit Beispielpreisen mit dem Verweis auf die Website. Unter
www.tui-katalog.com können die Kunden dann unter Eingabe eines Codes die Preise zu ihren Reisedaten abfragen. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
TUI teilte unterdessen mit, den Katalogen würden wieder gedruckte Preisteile beiliegen. „Lediglich in der Wintersaison 2017/18 gab es in zwei Katalogen einen digitalen Preisrechner“, heißt es in einem Statement des Veranstalters. Berufung beim OLG Celle sei eingelegt und werde derzeit begründet.
„Wir streben in Sachen Preisauszeichnung einen Musterprozess an. Bis zur Entscheidung in dieser Angelegenheit wird TUI keine weiteren Kataloge ohne Preisteile auf den Markt bringen“, heißt es weiter. TUI wolle ihre Kunden bestmöglich über Reiseangebote informieren und Reisepreise zeitgemäß über eine digitale Preisberechnung darstellen. Weder Hotels noch Fluggesellschaften müssten gedruckte Preisteile in Reisebüros auslegen, da sich Preise für Kunden transparent und einfach im Internet nachvollziehen lassen. Lediglich für Reiseveranstalter bestehe nach wie vor die Pflicht, gedruckte Preisteile mit den Katalogen auszuliefern.
Auch aus Sicht des DRV sei die Angabe von Preisindikationen in den Katalogen von Reiseveranstaltern ausreichend: „Die Aufschlüsselung der zahlreichen Preisvarianten in Abhängigkeit von Abflughafen, Terminen und Zimmerkategorien etc. in gedruckter Form ist weder im Sinne der Preistransparenz für Verbraucher noch rechtlich notwendig, denn Kunden erhalten vor der Buchung entweder vom Reisebüro oder dem Reiseveranstalter die Information über den aktuellen Reisepreis oder können sich im Internet darüber informieren. Der Druck von separaten Preisteilen und damit der Verbrauch von tausenden Tonnen Papier ist außerdem aus Nachhaltigkeitsgründen bedenklich. Der DRV begrüßt insofern eine gerichtliche Klärung dieser Frage.“ (NW)
Quelle FVW
oder hier:
https://reisevor9.de/gericht-erklaert-tu…uer-unzulaessig