Verschiebt ein Reiseveranstalter den Rückflug um mehr als 5 Stunden in die Abendstunden, ist der Reisende berechtigt, einen Ersatzflug zu buchen; der Reiseveranstalter muss die hierfür erforderlichen Kosten ersetzen.
LG Hannover, 27.4.2017 – 8 S 46/16
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (7. Mai 2017, 00:53)