Dazu erst mal kurz die rechtliche Seite:
Der Veranstalter kann den Reisepreis bei einem Änderungsvorbehalt in den AGB erst ab dem 5. Monat nach dem Vertragsschluss und höchstens bis zum zwanzigsten Tag vor der Abreise erhöhen (§§ 309 Nr.1, 651a Abs. 4 Satz 2 BGB). Bei Änderung wesentlicher Vertragsinhalte (z.B. bei einer zulässigen Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5%) kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
Eine pauschale Angabe im Vergleich des Wechselkurses an bestimmten Daten dürfte ebenfalls nicht ausreichend sein. So muß der Reisende genau nachvollziehen können, woraus sich die Kostenmehrbelastung für den Reiseveranstalter ergibt und wie sich diese auf den Reisepreis auswirkt. bei Wechselkursänderungen ist durch den Reiseveranstalter für den Reisenden nachvollziehbar darzulegen, wann und mit welchem Anteil am Reisepreis er welche Währung berechnet hat.
Bedeutet: Zu welchen Bedingungen, in welcher Währung wurde der Flug gebucht? Wie wirkt sich der Anteil auf den Gesamtpreis aus? Wie ist die Hotelleistung zu errechnen? Wie sind Ausflüge vor Ort abgechlossen worden, usw.
Was das Beispiel in der Schweiz betrifft, so hat vermutlich die Abkopplung des Schweizer Franken vom Euro alleine schon einen derartigen Vorteil für den Reisegast rechnerisch erbracht, dass die Nachberechnung weniger ins Gewicht fällt. Wurde die Reise gerade wegen der Änderung der Währungsparität Euro / SFR gebucht, sind 5 Prozent eben auch eine Rechengröße. Aber aufgrund der Bedingungen in Deutschland (Preiserhöhung um mehr als 5 Prozent) könnte die Reise ja kostenfrei storniert werden. Was sie vermutlich nicht wird.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (21. August 2015, 08:52)