Obwohl, so klar die Sache vermutlich noch nicht ist. Der BGH setzt sich in der Pressemitteilung mit der genannten Rehder-Entscheidung (C-204/08) auseinander. Der EuGH bezog sich damals auf eine "enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht". Im jetzt zu entscheidenden Fall hatte der Fluggast mit dem (zweiten) Luftfahrtunternehmen, auf dessen Flugsegement es zu der Verspätung kam, überhaupt keinen Vertrag geschlossen.
Da dem EuGH aber der "hohe Verbraucherschutzniveaus" sehr wichtig ist, werden beide Vorlagefragen wohl mit "ja" beantwortet.