Cuate hat schon Recht.
1.) Es kommt darauf an, ob Niedrigwasser während der Reise erfolgte oder schon vorher bekannt war. Falls Letzteres, könnte man am "Informationsverschulden" festmachen.
2.) Wurde eine Vertragsaufhebung nach
§ 651j BGH angeboten?
3.) Falls nicht, käme es darauf an, ob man auf einen
verschuldensunabhängigen Mangel abstellt oder auf das
allgemeine Lebensrisiko.
Ob Pauschalierungen - so wie Paul Degott es darlegt, hilft?