Der Passagier buchte als Zusatzleistung zur Kreuzfahrt einen Platz in einem Parkhaus am Abfahrtsort des Kreuzfahrtschiffes. Nach Rückkehr wurden verschiedene Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt. Der Schaden wurde dem Kreuzfahrtveranstalter in Rechnung gestellt. Dieser weigerte sich, da es sich nur um eine "Vermittlung" gehandelt habe.
Das Amtsgericht München Az: 122 C 21221/14 vom 19.3.15 (noch nicht rechtskräftig) dazu:
Logisch, die Reederei hat die Parkkosten vereinnahmt, ergo musste man davon ausgehen,
dass die Reederei selbst auch der Leistungserbringer ist und nicht Vermittler.
Freedom's just another word for nothing left to lose...