Mit einem Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651 i I BGB hat der Reisende gute Möglichkeiten seinen gezahlten Reisepreis überwiegend bis ganz zurückzuerhalten.
So hat der BGH auch erst Anfang Dezember 2014 entschieden, daß bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt im Regelfall maximal nur noch 20 % des bezahlten Reisegesamtpreises als Stornopauschale einbehalten werden dürfen.
Wenn der Reisende in einem Rechtsstreit die Pauschalierung als noch zu hoch und nicht mehr angemessen bestreitet, müßen die VA Farbe bekennnen und gemäß § 651 i II S. 3 BGB darlegen und beweisen, was sie im Einzelfall konkret durch den Nichtantritt des Reisenden erspart und durch einen Neuverkauf der durch Rücktritt frei gewordenen Reise konkret erspart haben.
Dies scheuen ANGEBLICH! die Veranstalter wie der "Teufel das Weihwasser" und riskieren lieber Versäumnisurteile oder anerkennen, bevor sie die wahren Verhältnisse offenbaren.
So wie etwa das LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013 - 312 O 330/12. Diese Gericht hat entschieden, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % bei Rücktritt des Reisenden bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reisen oder Last-Minute- Angebote mit tagesaktuellen Reisepreisen handelt. In ähnlicher Weise entschieden auch das LG Köln, Urt. v. 03.11.2010 - 26 O 57/10 und das OLG Dresden, Urt. v. 21.06.2012 - 8 U 1900/11.
Zum Teil wurden sogar bei Rücktritten nur wenige Tage vor Reisebeginn im späteren Rechtsstreit die gesamten bezahlten Reisekosten zurückerstritten.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. 09. 2014 - I-6 U 161/13
OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 16. 01. 2014 - 16 U 78/13
Und spätestens seit dem Alitalia- Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 6. Juni 2014 - Az. 2-24 S 152/1 "ist das dünne Eis, auf dem die VA wandeln, völlig eingebrochen."
https://openjur.de/u/701161.html
Naja, auf etwas dünnem Eis bewegt man sich