Anmelden oder registrieren!

1

Freitag, 11. Juli 2014, 06:41

EuGH prüft, welcher Zeitpunkt genau als Flugankunft gilt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss nun prüfen, welcher Zeitpunkt als Ankunft gilt: Aufsetzen auf der Rollbahn, Einnehmen der Parkposition oder Öffnen der Flugzeugtüre.

Die Entscheidung des EuGH könnte für viele Betroffene präjudizierende Wirkung haben. Der Kläger hätte den Ausgleichsanspruch ab einer dreistündigen Verspätung lukrieren können. In seinem Fall geht es um wenige Minuten. Die Ankunftszeit seines Fluges am 11. Mai 2012 war um 14.40 Uhr geplant. Das Flugzeug ist nach Angaben des Klägers aber erst um 16.40 Uhr in Salzburg abgeflogen, um 17.38 Uhr setzte es auf der Landepiste am Flughafen Köln/Bonn auf. Fünf Minuten danach wurden die Bremsklötze angebracht.

Das Rekursgericht stellte am 31. Juli 2013 ein "Vorabentscheidungsersuchen" an den EuGH mit der Frage, ab welchen Zeitpunkt nun die Ankunft eines Flugzeuges gegeben sei. Denn der Begriff "Ankunftszeit" sei in der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nicht definiert.

http://www.salzburg.com/nachrichten/salz…ggastes-113414/


Ich kenne es bislang nur als "off-block / on-block" Time.
Ankunftszeit "on blocks", und genauso als Abflugzeit "off blocks", also das Positionieren und Entfernen der Bremsklötze. Alles andere würde mich wundern, da die Zeiten sobald die "Feststellbremse" gelöst / betätigt wird, automatisch an ARCASgesendet wird.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

2

Donnerstag, 4. September 2014, 11:31

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-452/13):

Die Ankunftszeit ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und die Fluggäste das Flugzeug verlassen können. Zu diesem kundenfreundlichen Urteil kommen die Richter, da sich Fluggäste während des Fluges unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten hätten und dort in ihren Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren erheblich beschränkt seien.

„Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen“, so die EuGH-Richter.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/rec…n/10651698.html
Freedom's just another word for nothing left to lose...