Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem solchen Fall, wo nicht ausreichend Enteisungsmittel für den sicheren Start eines Flugzeugs vorhanden waren, mit Urteil vom
19. November 2013, Az. 2 U 3/13 die Entschädigungspflicht einer Fluggesellschaft bestätigt.
Demnach gehöre die Enteisung zur vorhersehbaren notwendigen Vorbereitung unter winterlichen Bedingungen und seien eben keine "außergewöhnlichen Umstände". Auch wenn ein Dienstleister für die Beschaffung zuständig ist.
Details dazu in der Pressemeldung des Brandenburgischen OLG:
http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de/m…sungsmittel.pdf
Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.