Der Richter stellte fest, dass beim klassischen Check-in-Verfahren am Schalter im Flughafen zwar auch Pass oder Visum kontrolliert werden - vorrangig gehe es jedoch um Gepäckaufgabe und die Übergabe der Bordkarte. "Das Online-Check-in-Verfahren dient maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften", erklärte der Richter. "Diese kann Personal einsparen, wenn die Reisenden in Eigenregie einchecken."
Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber lediglich, dass er beabsichtige, fliegen zu wollen. "Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt", stellt das Gericht fest. Dazu müsse der Reisende zumindest auch tatsächlich Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden seien, klärte der Richter. Das sei etwa dann der Fall, wenn das Gepäck in den Frachtraum transportiert wird.
PM des Amtsgericht München