Zumindest in diesem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 1 U 276/12 vom 12.08.2013 entschied.
"Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der Kläger gefährlich aussehende Gegenstände mitführte, sondern durch gewisse "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts, hieß es vor Gericht. Deshalb habe der Kläger die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten."
Quelle und Bericht: spiegel.de
http://www.spiegel.de/reise/aktuell/reis…e-a-917709.html