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Freitag, 5. Juli 2013, 17:14

Unzulässige Werbung mit Reisepreis-Absicherung

Mit Urteil vom 15.05.2013, Az. 3-08 O 175/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben:

„Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein“.

Quelle und Bericht: wettbewerbszentrale.de http://www.wettbewerbszentrale.de/de/hom…teilung/?id=240
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

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Freitag, 5. Juli 2013, 18:18

Danke für diesen interessanten Beitrag, @cuate!
Beredt allerdings, wie man das Informationslevel seiner Kunden einschätzt - und ich fürchte, damit liegt man noch nicht einmal so ganz falsch! ;(

In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte irreführende geschäftliche Handlung, die dem Verbraucher eine selbstverständliche Eigenschaft einer Pauschalreise als "besonderen Vorteil" darstellt. Zwar verfügt die Reise über diese Absicherung, aber das ist eine Selbstverständlichkeit (gem. BGB §651k) und nicht etwa der ausgelobte "Vorteil", der sie von den Angeboten der Mitbewerber abhebt.
Hingegen ist ein Reisevertrag jederzeit anfechtbar, wenn kein
Reisesicherungsschein bei den Unterlagen vorhanden ist (bis auf wenige
Ausnahmen, die von der Absicherungspflicht entbunden sind).
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D