Danke für diesen interessanten Beitrag, @cuate!
Beredt allerdings, wie man das Informationslevel seiner Kunden einschätzt - und ich fürchte, damit liegt man noch nicht einmal so ganz falsch! ;(
In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte irreführende geschäftliche Handlung, die dem Verbraucher eine selbstverständliche Eigenschaft einer Pauschalreise als "besonderen Vorteil" darstellt. Zwar verfügt die Reise über diese Absicherung, aber das ist eine Selbstverständlichkeit (gem. BGB §651k) und nicht etwa der ausgelobte "Vorteil", der sie von den Angeboten der Mitbewerber abhebt.
Hingegen ist ein Reisevertrag jederzeit anfechtbar, wenn kein
Reisesicherungsschein bei den Unterlagen vorhanden ist (bis auf wenige
Ausnahmen, die von der Absicherungspflicht entbunden sind).