Wegen einer erheblichen Flugverspätung wurde Fluggästen die entsprechende Ausgleichszahlung gewährt.
Darüberhinaus hatten Sie, weil die Airline sie nicht entsprechend der Verpflichtung nach Art 14 der Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 über ihre Rechte aufklärte, einen Anwalt mit der Interessenvertretung hinzugezogen. Die vor-prozessualen Kosten / aufgewendete Rechtsanwaltsgebühren mußten jetzt von der Airline als Schadensersatz nach §280 Abs 1 BGB übernommen werden.
AG Hannover Az: 517 C 13641/11, Urteil vom 31.07.2012