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1

Freitag, 21. Dezember 2012, 10:15

Landung auf Ausweich-Flughafen gilt als annullierter Flug

Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim Klick

2

Freitag, 21. Dezember 2012, 10:29

Eigentlich war es ja keine Zwischenlandung, sondern der Zielflughafen wurde geändert.

Wäre die Maschine danach weitergeflogen bis zum vereinbarten Zielflughafen, würde das vermutlich anders aussehen.
Das Urteil Az.: 3 C 1132/12 AG Rüsselsheim kann man im Detail sicher bald mal nachlesen.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Samstag, 22. Dezember 2012, 00:00

Der Titel ist absolut irreführend.
Das AG Rüsselsheim hat in der bestimmten Causa geurteilt, dass ein nicht direkt am gebuchten Endziel anlangender Flug trotz alternativ organisierter Weiterbeförderung als annulliert zu betrachten ist im Sinne der Ansprüche gem.(EG)261/04.
Das hat zunächst einmal mit "Zwischenlandung" nicht das Geringste gemein, geht es um zumal um eine nicht bekanntgebebene kurzfristige Änderung.
Gelangt XY Air also rechtzeitig nach Hannover, liefert die Bremer, Hamburger, Kieler ... Gäste jedoch weit verspätet (>3h) ab, so ist nach Auffassung dieses Urteils die tatsächliche Ankunft am Zielort relevant im Blick auf den Erstattungsanspruch!?
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (22. Dezember 2012, 00:02)


Nate247

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4

Sonntag, 23. Dezember 2012, 16:10

Nein, sogar irrelevant, wie es scheint! Allein der Umstand der außerplanmäßigen Landung in Hannover reicht nach Meinung des Gerichts aus (wenn es denn richtig übermittel ist) und das dürfte womöglich am Ende (rechtskärftig) nicht haltbar sein. Den Fall der tatsächlichen Verspätung am Ankunftsort, unter Einbeziehung andere Verkehrsmittel, gab es ja schon öfters, bei über 3h i.d.R. für die Passagiere entschieden. Ausweich CGN oder NUE für FRA so ein typischer Fall.
Gruß
Nate

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Nate247« (23. Dezember 2012, 16:12)


5

Dienstag, 25. Dezember 2012, 20:02

Danke @Nate247, ich meinte "irrelevant", bezüglich der alternativen Beförderung sind noch einige Fälle vom EuGH zu bewerten.
Genauer: Auch wenn es der Airline gelänge, die Fluggäste im Rahmen der Toleranz (Verspätung < 3h) an den Zielflughafen zu befördern (was hier nicht der Fall war!) ist sie zur Entschädigung verpflichtet - wohl gemerkt nach Auslegung dieses einen Amtsrichters.
Ich glaube auch nicht, dass das im Falle der Berufung haltbar wäre ...
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (25. Dezember 2012, 20:06)


6

Dienstag, 25. Dezember 2012, 20:33

Es erscheint auf den 1. Blick schon recht merkwürdig. Andererseits hat sich das AG vermutlich und lediglich an der aktuellen Rechtsprechung und den Vorgaben der EU orientiert.

Wo liegt denn sonst der Unterschied, wenn Linienflieger unterhalb 14 Tagen vor Reiseantritt bei einer Flugstornierung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 Ausgleichszahlungen leisten müssen oder hier in dem verhandelten Fall, wo die Airline sich kurzfristig für eine Umroutung entschieden hat?

In beiden Fällen ist der Flug nicht wie vertraglich vereinbart von A nach B durchgeführt worden.

Wenn das Gesetz da keine andere Interpretation für das Gericht zulässt, dann muß es am Gesetz liegen ...
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (25. Dezember 2012, 21:07)


7

Sonntag, 6. Januar 2013, 23:10

Landung auf einem anderen als dem geplanten Flughafen

Neue Entscheidung des AG Frankfurt

Wird ein Flug entgegen ursprünglicher Planung zu einem anderen Zielflughafen geführt so liegt hierin eine faktische Annullierung im Sinne des Art. 5 EG-VO 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen muss in diesen Fällen den betroffenen Passagieren Ausgleichszahlungen leisten.

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (30 C 2394/12 - 68) entschieden, dass der geplante Flug nach Frankfurt, der wegen des eintretenden Nachtflugverbotes dort nicht mehr landen konnte, nach Köln umgeleitet wurde als Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges zu werten ist. Das Luftfahrtunternehmen wurde demzufolge verurteilt, dem klagenden Passagier Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € zuzüglich Zinsen zu leisten. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.


Das ist eindeutig. Wer nicht da landet, wo er nach der Buchung hätte landen sollen, erhält Ausgleichszahlung, es sei denn es lag ein außergewöhnlicher Umstand vor.

8

Sonntag, 6. Januar 2013, 23:43

Kleine Ergänzung: Soweit es sich um einen Flug handelt, der innerhalb der EU gestartet war oder einen weltweit mit Ziel EU, der von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wurde.
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (7. Januar 2013, 08:08)