Es erscheint auf den 1. Blick schon recht merkwürdig. Andererseits hat sich das AG vermutlich und lediglich an der aktuellen Rechtsprechung und den Vorgaben der EU orientiert.
Wo liegt denn sonst der Unterschied, wenn Linienflieger unterhalb 14 Tagen vor Reiseantritt bei einer Flugstornierung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 Ausgleichszahlungen leisten müssen oder hier in dem verhandelten Fall, wo die Airline sich kurzfristig für eine Umroutung entschieden hat?
In beiden Fällen ist der Flug nicht wie vertraglich vereinbart von A nach B durchgeführt worden.
Wenn das Gesetz da keine andere Interpretation für das Gericht zulässt, dann muß es am Gesetz liegen ...
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (25. Dezember 2012, 21:07)