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Freitag, 7. Juni 2019, 23:02

Urlaubsstornierung wegen Irrtums im Buchungssystem

Hallo liebe Gemeinde,

Vor wenigen Tagen habe ich über Tui ein sehr schönes Hotel mit einem akzeptablen Preis entdeckt. Ich habe nicht lange gezögert und das Hotel ohne Flug gebucht. Die Anzahlung von 25% wurde von meiner Kreditlarte abgebucht und am darauffolgenden Tag bekam ich die Unterlagen mit dem ursprünglichen Preis. Nach 2 Tagen kam eine weitere Mail mit dem Inhalt dass es einen Irrtum beim Buchungssystem gab. Der eigentliche Preis für das Hotel wäre 7x so teuer, sodass TUI den Vertrag widerrufen hat und somit nichtig ist.

Habe ich irgendeinen Anspruch bzw.irgendeine Chance diese Reise für meinen ursprünglich eingeplanten Preis anzutreten? :ironic: Ich wusste wie gut das Hotel ist, aber ich hatte keine Ahnung wie hoch der Preis ohne Buchungssystemfehler ausfällt.


Danke für eure Hilfe :)

2

Freitag, 7. Juni 2019, 23:29

Ist eher ein Fall für Profis in der Rechtsberatung.

Grundsätzliches zum Thema findet sich beispielsweise hier:

https://europakonsument.at/de/page/preisfehler-im-internet
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Samstag, 8. Juni 2019, 05:23

Guter Link cuate.
Auch ich sehe aufgrund der bisher nur recht vagen Angaben weder einen Inhalts- noch einen Erklärungsirrtum, sondern allenfalls einen "Übermittlungsirrtum".
Bevor man sich an die komplexen Fragen eines "Computerfehlers" macht, müßte man erst einmal eine detaillierte
Erklärung des Veranstalters haben, was sich in welcher Phase zugetragen haben könnte.
Das Thema ist mit diesen wenigen Angaben viel zu komplex um etwas zu beurteilen und ich bin da ganz bei cuate, sich an einer professionellen Rechtsberatung zu wenden.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

4

Samstag, 8. Juni 2019, 09:12

Warum sind Error Fares so schwierig zu händeln?
Für diejenigen, die es Interessiert ein längeres OT:

Bis jetzt haben wir mit dem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB), dem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB) und dem Fall der Anfechtbarkeit wegen unrichtiger Übermittlung durch den Erklärungsboten (§ 120 BGB) Gründe hier gehabt, bei denen der Gesetzgeber grundsätzlich die Anfechtung zulässt (Anfechtungsgründe). Das Vorliegen eines solchen Anfechtungsgrundes alleine reicht jedoch nach §§ 119, 120 BGB für die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung nicht aus. Hinzukommen muss immer noch, "dass anzunehmen ist, dass er (der Erklärende) sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde". Damit verlangt das Gesetz für die Anfechtbarkeit das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung.

Liest man den Text des § 119 Abs. 1 BGB genau, so setzt diese Vorschrift im Hinblick auf die Kausalität eine zweifache Prüfung voraus: Dabei muss man zunächst prüfen, ob der Irrtum tatsächlich für die Abgabe der irrtumsbehafteten Willenserklärung kausal war (subjektive Erheblichkeit des Irrtums) und dann in einem zweiten Schritt untersuchen, ob der Erklärende sie auch "bei verständiger Würdigung des Falles" nicht abgegeben hätte (objektive Erheblichkeit des Irrtums). An der subjektiven Erheblichkeit des Irrtums fehlt es, wenn sich der Irrtum, auf einen Umstand bezog, der dem Erklärenden eigentlich egal ist oder wenn die fehlerhafte Erklärung dem Willen des Erklärenden ebenso gut Rechnung trägt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn A in einem Hotel das ihm von einem Freund wegen des Meerblicks und der komfortablen Ausstattung empfohlene Zimmer 12 bestellen will und versehentlich das Zimmer 21 bestellt, wobei sich bei Aufklärung des Irrtums herausstellt, dass auch Zimmer 21 über einen gleichwertigen Meerblick verfügt und dass beide Zimmer identisch ausgestattet sind. Bei der Prüfung der objektiven Erheblichkeit ist dagegen ein normativer, vom individuellen Willen losgelöster Maßstab anzulegen. Es soll dabei darauf abgestellt werden, ob der Irrende seine Erklärung bei Kenntnis des Irrtums auch dann unterlassen hätte, wenn er, wie es das Reichsgericht einmal formuliert hat, "frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen" geurteilt hätte. Demnach wäre in dem obigen Zimmerbeispiel die Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn Herr A erklärt, er verbinde mit der Zahl 21 unangenehme Erinnerungen, da seine Ex-Frau am 21. September Geburtstag habe, und daher hätte er nie und nimmer ein Zimmer Nr. 21 gebucht.


Sodele, 1. Semester :D lang lang ist es her.

Und damit liegen Error Fares immer in den Händen der jeweiligen Richter, wenn man denn rechtlich dagegen einschreiten möchte.
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (8. Juni 2019, 09:21)


5

Samstag, 8. Juni 2019, 10:10

Ergänzung

Wie im obigen Beispiel gilt es natürlich auch für den (online) Buchenden, wenn er demensprechend darlegen kann!
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (8. Juni 2019, 10:13)


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Samstag, 8. Juni 2019, 10:23

OK, ein Irrtum/Fehler liegt vor. Warum kann man als Betroffener nicht ganz einfach mal hinnehmen, dass Fehler passieren?
Selbst ist man doch auch froh, wenn ein eigenes Missgeschick nicht mit allen vom Gestzgeber eingräumten Mögichkeiten geahndet wird!
So eine Angelegenheit rechtlich anfechten zu wollen, riecht mir arg nach eigener Vorteilsnahme zu ungunsten des Irrenden...
Aber "normales Verhalten" :corräkt: ist wohl nicht mehr so ganz in in Deutschland.

7

Samstag, 8. Juni 2019, 11:54

Herzblatt.... weil wir hier im Rechtsforum sind! Deine subjektive Meinung kannst Du gerne in der Bude lassen.
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8

Samstag, 8. Juni 2019, 13:16

Hier kannst du dich auf "Irrtum" berufen... :cheers: Genau WEIL wir im Rechrsforum sind, tue ich meine Meinung zu Recht und Unrecht genau hier kund... :corräkt:

9

Samstag, 8. Juni 2019, 14:00

Dann tue es in der Bude! Hier bläht es nur unnötig auf und nutzt Keinem etwas!
Freedom's just another word for nothing left to lose...

10

Samstag, 8. Juni 2019, 20:45

Step by step - da ich zum Zitieren offenbar zu doof bin:

Ein Schreibfehler (aka lapsus calami) ist ein typisches Beispiel für einen Erklärungsirrum, womöglich war die Berufung auf "das Buchungssystem" eine nur vermeintlich "kluge" Ausflucht?

Pragmatischer Ansatz:

Phiros123 hat bereits die Anfechtung erhalten.

Sie/Er kann TUI nun entgegnen, auf die Zusicherung der Leistung weiterhin zu bestehen und ankündigen, die Erfüllung des Vertrages ggf. streitig herbeizuführen.

Nach meiner Erfahrung hatten damit schon einige direkte Bucher Erfolg und wurde die errror fare zähneknirschend durchgewunken.

Eine tatsächliche streitige Herbeiführung der Reise zum irrtümlichen Preis erscheint mir allein schon aus zeitlicher Sicht sinnlos.

Fazit.
Dezidierte rechtliche Betrachtungen sind großartig - aber eben nicht unbedingt sehr pragmatisch.

Sicher ist dies das Rechtsforum, praxisorientierte Tipps sollten jedoch geduldet werden?!
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

11

Samstag, 8. Juni 2019, 22:12

Ich kann auch gerade nich zitieren, warum auch immer.

Lisbeth Zitat: "Phiros123 hat bereits die Anfechtung erhalten."


Woraus erliest Du das?

Zitat Lisbeth: "Sie/Er kann TUI nun entgegnen, auf die Zusicherung der Leistung weiterhin zu bestehen und ankündigen, die Erfüllung des Vertrages ggf. streitig herbeizuführen."

Kompletter Humbug, da jedwede Details komplett fehlen!

Zitat Lisbeth: "Eine tatsächliche streitige Herbeiführung der Reise zum irrtümlichen Preis erscheint mir allein schon aus zeitlicher Sicht sinnlos."

Aaaach, warum denn dieses, mit einer einstweiligen Verfügung gingen schon wesentlich kurzffristige Sachen!

Zitat Lisbeth: "Dezidierte rechtliche Betrachtungen sind großartig - aber eben nicht unbedingt sehr pragmatisch."

:kuller: :patschi:

Ok, alles Weitere erspare ich mir :D
Freedom's just another word for nothing left to lose...

12

Sonntag, 9. Juni 2019, 09:05

Phiros123 schreibt, er habe eine Mail erhalten, dass das Hotel tatsächlich das Siebenfache koste und es sich um einen "Fehler im Buchungssystem" gehandelt habe.

Das betrachte ich als Anfechtung und bleibe daher bei meinem Rat. :ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

13

Sonntag, 9. Juni 2019, 11:55

Was pasiiert im umgekehrten Fall? Gerade bei den "X" Reisen, ist eine Stornierung für den Gast nicht möglich und ansonsten sind die Unternehmen nicht kulant. Warum also wird vom Kunden Verständnis einfordert? Ein Angebot muss doch verläßlich sein, zumal die Kalkulation ja für den Reisenden nicht nachvollziehbar ist. Also muss ich mich darauf verlassen, auch wenn der Preis um das 7-fache niedriger ist. Bin ich als Kunde verpflichtet das zu kontrollieren? das kann es doch nicht sein. Da bleibt nur der RA, Rechtssprechung und REchtsempfinden widersprechen sich ja des öfteren.
Wir können zwar nicht wie die Kinder werden, aber verhindern, dass die Kinder so werden wie wir.

14

Sonntag, 9. Juni 2019, 14:06

Du musst kein Verständnis haben, deauville, es gibt ja eine Rechtslage.

Auch ein Käufer/ Kunde kann sich auf einen Erklärungsirrtum berufen, allerdings ist er leider zumeist in der schwächeren Position.

Stell dir einfach vor, du willst dein Auto verkaufen und schreibst anstatt 14.000€ 1.400€ ins Portal ... möchtest du dann verpflichtet werden das Angebot anzunehmen?

Vermutlich nicht ...

Einer der (eher weichen) Faktoren ist bei einer Ausschreibung die Offensichtlichkeit eines Irrtums. Und nein, du musst die Richtigkeit nicht prüfen, du darfst ein Angebot abgeben.

Ein Vertrag wird daraus aber erst durch die Annahme des Anbieters.

Da ich selbst positive Erfahrungen damit gemacht habe lt. mein Tipp: Zunächst höflich aber bestimmt auf dem (bestätigten!) Preis beharren. Man kann eh nix verlieren ... :ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

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Montag, 10. Juni 2019, 03:54

Phiros123 schreibt, er habe eine Mail erhalten


Was Phiros123 schreibt ist völlig irrelevant.
Erstmal müssen die formellen Anfechtungsvoraussetzungen des § 121 BGB vorliegen. Dann muss geprüft werden, ob ein Erklärungsirrtum vorliegt. Das kann etwa bei Verfälschung des Erklärungswillens und/oder einer Verfälschung des ursprünglich richtig erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch einen Eingabefehler oder eine unerkannt fehlerhafte Software der Fall sein, (was ebenso) zu beweisen wäre.
Vorher ist hier ein Rat absolut überflüssig.
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16

Montag, 10. Juni 2019, 04:09

Ach ja, gerade TUI freut sich immer über höfliche Schreiben - gerade wenn es sich um einen Preisfehler handelt :kuller:
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Montag, 10. Juni 2019, 10:40

Nun, bei mir hat es funktioniert - und dass in der Praxis das komplette Anfechtungsbrimborium weder notwenig noch üblich ist (Veranstalter lehnt den Vertrag ab, feddich) dürfte auch ziemlich erprobt sein.

Letzten Endes sollte der Verfasser entscheiden, ob ihm ein Rat sinnvoll erscheint. :ironic:
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

18

Montag, 10. Juni 2019, 11:31

Nun, bei mir hat es funktioniert


Achso.... Du warst bei der Buchung dabei und hast das Schreiben der TUI ebenso gelesen :D :ironic: und wolltest mit ihm auf die Malediven ins The St. Regis Maldives Vommuli Resort (....) :patschi:
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19

Montag, 10. Juni 2019, 11:38

Tut mir Leid dass ich mich erst jetzt wieder melde ;-) Musste das Wochende arbeiten. Am Freitag kam das Stornierungsschreiben von TUI, hier ein copy&paste des Schreibens: "Sehr geehrte Familie xxx,vielen Dank, dass Sie sich für einen Urlaub mit TUI entschieden haben.Mit größtmöglicher Sorgfalt treffen wir alle erforderlichen Vorbereitungen,damit Sie vom Urlaubsbeginn bis zu Ihrer Rückkehr unbeschwerteUrlaubstage verbringen können.Damit Sie in Ihrem Reisebüro oder Buchungsportal eine Reise buchenkönnen, leisten wir eine Menge Vorarbeit. Hierbei passieren leider aucheinmal Fehler.So müssen wir Ihnen heute bedauerlicherweise mitteilen, dass uns bei derSystemeingabe, die Ihrer Buchung zugrunde liegt, ein Versehen passierte.Aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe in unser Buchungssystem wurdeIhnen leider ein falscher Reisepreis bestätigt. Dieser weicht maßgeblichvom korrekten Reisepreis ab. Wir bedauern diesen Irrtum sehr, bittenjedoch um Ihr Verständnis, dass wir die Buchung zu dem bestätigten Preisnicht aufrechterhalten können.Wir fechten hiermit den Reisevertrag wegen Erklärungsirrtums an. Er istdamit nichtig.Der korrekte Preis für die von Ihnen gebuchte Leistung ist 37.326 €. Gernekönnen Sie die Reise zu diesem Preis buchen. Bitte teilen Sie uns über IhrReisebüro oder Buchungsportal, wenn möglich bis zum 24.06.19 mit, ob Siedies wünschen. Danach können wir den in diesem Schreiben angebotenenPreis und die Verfügbarkeiten nicht mehr garantieren".

Habe bis dato nicht geantwortet und warte auf weitere Tipps :D Nachdem ich den Reisevertrag von TUI bekommen habe, wurden mir auch meine Urlaubstage bestätigt. Leider kann ich diese nicht mehr ändern und bin nun mehr eingeschränkt in meiner zukünftigen Urlaubsplanung.

20

Montag, 10. Juni 2019, 11:47

Danke, das ist das ewige Textbausteinschreiben. Die TUI soll, wie ich obig schon erklärt habe genau den "Erklärungsirrtum" darlegen.

"ein Versehen passierte.Aufgrund eines Irrtums bei der Eingabe in unser Buchungssystem wurdeIhnen leider ein falscher Reisepreis bestätigt. Dieser weicht maßgeblichvom korrekten Reisepreis ab"

reicht nicht.

Aber ohne anwaltliche Hilfe sehe ich da kaum Chancen, zumal es sich um einen extremen Preisunterschied handelt.
Freedom's just another word for nothing left to lose...