So urteilte das AG Leipzig mit Urteil vom 30.3.2016, Az: 109 C 7002/15
hinsichtlich Stornokosten bei Reise 2015 nach Tunesien und vorausgegangenen Anschlägen.
"
Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können für die Beurteilung der rechtlichen Frage, ob eine Kündigung wegen höherer Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vorliegt oder nicht, inzwischen nicht mehr als ausschlaggebend angesehen werden"
und
"Wegen des Terroranschlages von Sousse am 27.06.2015 sind Reisewarnungen von Dänemark, Großbritannien, den Vereinigten Staaten und Australien ausgesprochen worden. Da für diese Urlauber die Gefährdungslage nach verständigem Ermessen nicht anders zu beurteilen sein dürfte als für deutsche Reisende, ist davon auszugehen , daß bei der unterbliebenen Reisewarnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Auswärtigen Amtes der Fokus nicht auf die Sicherheit der Bundesbürger gerichtet war".
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