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Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (25. Januar 2015, 21:29)
Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.
Ab zum Anwalt Frist ist unnötig und kostet nur Zeit....
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.01.2015.
Sie lehnen die Ansprüche mit der Begründung ab, DE6233 vom 27.12.2014 resultiere aus einem
unerwartet aufgetretenen Sicherheitsmangel.
Weder die Enteisung eines Flugzeugs, einer Start- oder Landebahn, als auch der Austausch einer
Maschine auf Grund eines technischen Defekts in München, sowie die Überschreitung der zulässigen
Arbeitszeit der Crew und der dadurch entstandene Personalwechsel, stellen einen unerwartet
aufgetretenen Sicherheitsmangel dar und rechtfertigen keine Verspätung von mehr als 29 Stunden,
zumal die Condor den „Change of Aircraft“ selbst ankündigte und dieser nicht im Verschulden der
Deutschen Flugsicherung (DFS) liegt.
Das Landgericht Baden-Baden entschieden (Az.: 1 S 47/12):
„Eine Ersatzmaschine bereit zu halten, gehört zur Aufgabe einer Fluggesellschaft, auch wenn die
Airline den Schaden vorab nicht erkennen konnte.“
Der Austausch des Flugzeugs in München wurde von Ihnen in beiden Verzögerungsschreiben (Abflug:
28.12.2014 / Ortszeit: 16.10 Uhr bzw. 23.55 Uhr) angekündigt, was wiederum belegt, dass der
technische Defekt schon frühzeitig erkannt wurde, jedoch die Condor entsprechend nicht auf diesen
vorbereitet war.
Aus den oben genannten Gründen bestehen wir weiterhin auf die gesetzlich, uns zustehende
Ausgleichszahlung von 2 x 600 € nach EU-Verordnung 261/2004 und sind außerdem bestrebt, eine
außergerichtliche Klärung des Falles zu erwirken.
Sollte die Condor die geforderte Zahlung bis zum 06.03.2015 nicht leisten, werden wir den
Sachverhalt einem Anwalt für Flugrecht übergeben.
Zitat
Sehr geehrte Frau XXX, sehr geehrter Herr XXX,
wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind.
Wir sind Ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, eine Zahlung vorzunehmen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
der genau gleiche Fall aber über eine andere Instanz (flugrecht.de) kooperativ bearbeitet wird?