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Thorben-Hendrik

unregistriert

721

Sonntag, 25. Januar 2015, 21:27

Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.

:patschi:

Sie hätten auch Schreiben können:"Nach Auskunft unserer Geschäftsleitung haben wir keinen Bock zu zahlen...." :mööööööp: :cool:

Ab zum Anwalt Frist ist unnötig und kostet nur Zeit.... :go:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Thorben-Hendrik« (25. Januar 2015, 21:29)


722

Montag, 26. Januar 2015, 09:57

Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.


Ab zum Anwalt Frist ist unnötig und kostet nur Zeit.... :go:


Unsere Bekannten (die ihre Vollmacht bezüglich des Falls an flightright abgetreten haben) sollen innerhalb von maximal drei Monaten eine Rückmeldung bekommen ob Geld fließen wird oder nicht (bzw. jetzt nur noch maximal 8 Wochen).
Ich denke wenn einem zeitlich niemand die Pistole auf die Brust setzt, können wir noch abwarten wie bei Ihnen der Fall verlaufen ist und dann zum Anwalt. Sollten unsere Bekannten nämlich (wider erwarten) keine Ausgleichszahlung erhalten, wäre ein Anwalt denke ich sowieso hinfällig und wir könnten uns die Kosten sparen?

Thorben-Hendrik

unregistriert

723

Montag, 26. Januar 2015, 14:20

Nicht unbedingt - Flightrights übernimmt nicht jeden Fall nur die - die keine Arbeit machen...wo man schnell Geld verdient!
Wenn FR also den Fall übernimmt, dann isses 150% sicher.....ansonsten kann es trotzdem noch 110% sicher sein! :cool:

724

Freitag, 6. Februar 2015, 00:07

Das Amtsgericht Rüsselsheim

hat die Fluggesellschaft Condor verurteilt, Ausgleichszahlungen für eine mehr als 21-stündige Verspätung auf einem Flug von Varadero nach Frankfurt zu leisten. Die Airline hatte das abgelehnt, weil der Flug, obwohl unter DE-(Condor-)Flugnummer durchgeführt, von einer beauftragten Airline durchgeführt wurde. Condor sei nicht "das ausführende Flugunternehmen" gewesen.

Die Richter sahen das anders. Zwar sei auf der Buchungsbestätigung die andere Airline aufgeführt, sei jedoch nicht "der Carrier", da die Buchung auf den Code der beklagten Condor lautete. Bedient sich die Airline eines Sub-Unternehmens, bleibt sie dennoch "ausführendes Luftfahrtunternehmen".

Amtsgericht Rüsselsheim Az.: 3 C 3947/13 vom 18.06.2014

Quelle: web.de
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

725

Freitag, 6. Februar 2015, 11:31

Man muss eben auf die Feinheiten Codeshare, Subcharter, Dry Lease und Wet Lease achten. Wird oft durcheinandergewürfelt und stehen rechtlich unterschiedlich da.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

726

Freitag, 6. Februar 2015, 11:51

Da ist der "normale" Urlaubsbucher auch eher überfragt, wenn er seinen Condor oder airberlin Flug unter deren Codeshare ordert und dann stellt sich heraus, dass duwabai oder oder sonstwer hinterm Steuerknüppel einer Fremdmaschine sitzt.
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Jimi Hendrix

727

Samstag, 7. Februar 2015, 14:17

Da ist der "normale" Urlaubsbucher auch eher überfragt


Der Richter selbst ist überfragt! Wie jetzt zu ersehen :mecker:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

728

Samstag, 7. Februar 2015, 14:31

Presseberichten entsprechend wird suggeriert, dass bei Codeshareflügen die Forderungen zu Flugverspätungen immer bei der gebuchten Airline (welche nicht die ausführende sein muß) anzumelden sind. Dem ist aber weiterhin nicht so.

Hier lag offenbar ein Sonderfall vor, in dem es aber weniger um einen dieser Codeshare-Flüge ging. Sondern nur um die durch Condor beauftragte Fluggesellschaft (Subunternehmer), bei der der Flug selbst niemals buchbar war. Dementsprechend lag auch kein Codeshare-Flug vor. Der Flug wurde unter DE = Condorflug für Condor von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt.

Im Prinzip halte ich das Urteil für die Konstellation vollkommen in Ordnung,
echte Codeshare-Flüge dürften aber vermutlich anders bewertet werden.
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Jimi Hendrix

729

Samstag, 7. Februar 2015, 14:46

Man muss eben auf die Feinheiten Codeshare, Subcharter, Dry Lease und Wet Lease achten. Wird oft durcheinandergewürfelt und stehen rechtlich unterschiedlich da.


Das ist kein Sonderfall - das ist Normalität :D
Freedom's just another word for nothing left to lose...

730

Mittwoch, 11. Februar 2015, 15:50

Nachdem ich nochmal ein Antwortschreiben auf Condors Ablehnung zur Ausgleichszahlung verfasst habe:

Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.01.2015.

Sie lehnen die Ansprüche mit der Begründung ab, DE6233 vom 27.12.2014 resultiere aus einem
unerwartet aufgetretenen Sicherheitsmangel.

Weder die Enteisung eines Flugzeugs, einer Start- oder Landebahn, als auch der Austausch einer
Maschine auf Grund eines technischen Defekts in München, sowie die Überschreitung der zulässigen
Arbeitszeit der Crew und der dadurch entstandene Personalwechsel, stellen einen unerwartet
aufgetretenen Sicherheitsmangel dar und rechtfertigen keine Verspätung von mehr als 29 Stunden,
zumal die Condor den „Change of Aircraft“ selbst ankündigte und dieser nicht im Verschulden der
Deutschen Flugsicherung (DFS) liegt.

Das Landgericht Baden-Baden entschieden (Az.: 1 S 47/12):
„Eine Ersatzmaschine bereit zu halten, gehört zur Aufgabe einer Fluggesellschaft, auch wenn die
Airline den Schaden vorab nicht erkennen konnte.“

Der Austausch des Flugzeugs in München wurde von Ihnen in beiden Verzögerungsschreiben (Abflug:
28.12.2014 / Ortszeit: 16.10 Uhr bzw. 23.55 Uhr) angekündigt, was wiederum belegt, dass der
technische Defekt schon frühzeitig erkannt wurde, jedoch die Condor entsprechend nicht auf diesen
vorbereitet war.

Aus den oben genannten Gründen bestehen wir weiterhin auf die gesetzlich, uns zustehende
Ausgleichszahlung von 2 x 600 € nach EU-Verordnung 261/2004 und sind außerdem bestrebt, eine
außergerichtliche Klärung des Falles zu erwirken.

Sollte die Condor die geforderte Zahlung bis zum 06.03.2015 nicht leisten, werden wir den
Sachverhalt einem Anwalt für Flugrecht übergeben.


ist heute folgende Antwort der Condor eingetroffen:

Zitat

Sehr geehrte Frau XXX, sehr geehrter Herr XXX,


wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind.


Wir sind Ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, eine Zahlung vorzunehmen.


Bitte haben Sie dafür Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen


Condor Flugdienst GmbH

Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36

61440 Oberursel
GERMANY


Somit wandert das ganze jetzt zum Anwalt... :batsch: :help: :corräkt:

731

Mittwoch, 11. Februar 2015, 19:38

Dieses Formschreiben verschicken sie gerne. Ohne Klage wird man bei Condor nichts. Ich habe mit Hilfe von Flightright mein Geld bekommen.

732

Samstag, 14. Februar 2015, 14:20

Condor

Im Einzelfall kann es wirklich schwierig sein, die Ansprüche durchzusetzen. Allerdings kommt dieser Einzelfall so selten vor, dass er grundsätzlich zu vernachlässigen ist.

Selbst wenn Schnee, Eis oder fehlende Enteisungsmöglichkeiten den pünktlichen Start eines Fluges verhindern sollten, muss eine Fluggesellschaft vortragen, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Das gelingt den Fluggesellschaften selten.

In dem hier geschilderten Fall vermute ich, dass Flightright die Bearbeitung irgendwann einstellt, denn die Strategie dort ist es, nur Fälle mit Erfolgsgarantie anzunehmen, um Geld zu verdienen. Kürzlich beauftragte mich ein Mandant, dessen Klage vom Flightright-Anwalt in Rüsselsheim zurückgenommen wurde, nachdem der Richter ihm mangelnde Erfolgsaussichten bescheinigte. Daraufhin habe ich erneut Klage in Frankfurt erhoben und Condor hat sofort anerkannt. Soviel zu den Qualitäten der Anwälte von Flightright.

Codeshare, Subcharter "verkaufte Flüge", wie Condor es gern bezeichnet, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit des Anwaltes, der den Fall bearbeitet. Die Einsichtnahme in die Buchungsunterlagen bringt meistens die Erkenntnis, die man benötigt, um dann gegebenenfalls das richtige Unternehmen zu verklagen. Normalerweise kommt Condor mit dem Einwand, sie seien nicht passivlegitimiert, nicht durch. Wenn allerdings bereits in der Buchung auf das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen hingewiesen wird, könnte es sein, dass dieses andere Unternehmen dann der ausführende Luftfrachtführer im Sinne der Fluggastrechte -Verordnung ist.

Nach meiner Erfahrung muss es immer das Ziel sein, bei kritischen Fällen die Zulassung der Revision zu erhalten, dann bezahlt Condor auch nach gewonnenem Berufungsverfahren. Klingt merkwürdig, Condor will aber auf jeden Fall Revisionsverfahrens vermeiden und nimmt dann die Zahlung in Kauf und beruft sich in der Öffentlichkeit auf das vom Landgericht verkündete Urteil, so beispielsweise die Entscheidung zum Nachtflugverbot des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2013 Az: 7 S 90/13. Diese Entscheidung hat Condor Recht gegeben bei der Frage, ob das nach einem technischen Defekt hinzutretende Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gegen diese Entscheidung habe ich Revision eingelegt und siehe da, sofort erfolgte die Bezahlung. Allerdings beruft sich Condor heute ständig auf diese Entscheidung des Landgerichts, da sie als rechtskräftig gilt. Nur der wirkliche Info leider weiß, dass diese Entscheidung in der Revision war.

733

Samstag, 14. Februar 2015, 14:39

dass Flightright die Bearbeitung irgendwann einstellt, denn die Strategie dort ist es, nur Fälle mit Erfolgsgarantie anzunehmen, um Geld zu verdienen.


Davon leben sie und der Irremachung der RA Gebüren :ironic:

Danke Holger für Deine Meinung hier !
Freedom's just another word for nothing left to lose...

734

Dienstag, 24. Februar 2015, 12:57

Sehr witzig =)

Unsere Bekannten haben Rückmeldung von Flugrecht.de bekommen bezüglich der von mir geschilderten Condor Geschichte.

In der E-Mail steht geschrieben dass die Condor sich aktuell sehr kooperationsbereit zeigt und mit einer "zeitnahen Zahlung der Entschädigung" gerechnet wird.

Geht sowas nicht schon in Richtung Betrug / Straftat wenn unsere private Anfrage(n) abgelehnt werden, der genau gleiche Fall aber über eine andere Instanz (flugrecht.de) kooperativ bearbeitet wird?

Sternedieb

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Wohnort: Im wilden Süden....

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735

Dienstag, 24. Februar 2015, 13:05

der genau gleiche Fall aber über eine andere Instanz (flugrecht.de) kooperativ bearbeitet wird?



Woher weißt du dass es so ist? Die Firmen behaupten doch alle das Selbe. Wir sind die größten und die besten weil bei uns reagiert Condor - bei Privatleuten tut es Condor aber (angeblich) nicht! Das müssen die doch behaupten !! Die können sich ja nicht hinstellen und sagen: Ob jetzt der Kunde direkt oder "wir" bei Condor vorstellig werden ist das Gleiche. :ironic:

736

Dienstag, 24. Februar 2015, 14:48

Gegenfrage... Wieso sollte flugrecht, flightright und Konsorten bei Ihren Kunden etwas behaupten was nicht der Realität entspricht?
Vor allem weil ich schon mehrfach gehört habe dass diese Firmen ihre Aufträge auf Eis legen wenn sie merken dass das Aufwand größer als der zu erwartende Ertrag ist.

737

Freitag, 20. März 2015, 09:05

Unsere Bekannten haben heute von Flugrecht die Rückmeldung erhalten, dass Condor die Ausgleichszahlung angewiesen hat...

738

Montag, 18. Mai 2015, 12:07

Mal ein aktuelles Verfahren gegen Condor, was die AK Arbeiterkammer Oberösterreich führte:

"Condor gab in den Verhandlungen zu verstehen, dass die volle Entschädigung außergerichtlich nicht gezahlt werde ..."

http://www.nachrichten.at/nachrichten/wi…n;art15,1805119
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Jimi Hendrix

739

Montag, 18. Mai 2015, 12:18

Ist doch merkwürdig das Condor einfach geltendes Recht ignoriert und eigene Regeln aufstellt.
wäre schön wenn man das extra bei der Zahlung honorieren könnte. z.B. durch eine Verdoppelung des Betrages.
Der Bericht über AirBerlin sprach ja schon Bände über das Selbstverständnis der Fluglinien zu geltendem Recht.

740

Montag, 18. Mai 2015, 12:22

Letztlich eine legale Maßnahme. Man kann sich gegen eine Klage wehren, auch wenn die Chancen gering sind.

Und unter dem Strich scheint es sich auch noch zu rechnen, weil viele selbst das Prozessrisiko scheuen. In Österreich klagt die AK stellvertretend für etliche Fluggäste. Das gibt es so in Deutschland nicht. Hier klagen die Verbraucherzentralen nur allgemein, z.B. gegen bestimmte Geschäftsbedingungen und gegen allgemeine Verstöße.
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Jimi Hendrix